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Beihilfe Krankenversicherung für Beamte

Unterstützung im Krankheitsfall

Die Unterstützung im Falle einer Erkrankung, bekannt als „Beihilfe im Krankheitsfall', leitet sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des jeweiligen Dienstherrn ab, welche als einer der fundamentalen „hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts' etabliert ist. Dennoch hat die juristische Praxis wiederholt klargestellt, dass die spezifische Ausgestaltung dieser Beihilferegelungen keineswegs als unveränderlich oder als durch jene Grundsätze geschützt betrachtet werden kann.

Die Modalitäten der Beihilferegelungen variieren signifikant von Bundesland zu Bundesland. Zu Beginn müssen Beamte, analog zu allen privatversicherten Patienten, ihre ärztlichen Rechnungen zunächst eigenständig begleichen. Erst anschließend wird ein Teil dieser Ausgaben als „Beihilfe' erstattet. Üblicherweise erhalten ledige Beamte einen Anteil von 50 Prozent der Krankheitskosten vom Dienstherrn zurückerstattet, wohingegen bei Beamten mit Kindern die „Beihilfesätze', also der prozentuale Anteil der erstattungsfähigen Krankheitskosten, in der Regel höher angesetzt sind. Versorgungsempfänger profitieren in den meisten Bundesländern von einer 70-prozentigen Beihilfe. Für die verbleibenden Prozentpunkte existiert mittlerweile eine Versicherungspflicht, analog zur allgemeinen Bevölkerung. Gewöhnlich offerieren private Krankenversicherungen (PKV) speziell konzipierte „Beihilfetarife', mittels derer die Kosten, die nicht durch die Beihilfe abgedeckt sind, versichert werden können.

Regionale Unterschiede

Die Art und Weise, wie Krankheitskosten durch die Beihilfe gedeckt werden, unterscheidet sich ebenfalls erheblich zwischen den einzelnen Bundesländern. In einigen Regionen orientiert sich der Umfang der Leistungen recht eng an dem, was die gesetzlichen Krankenkassen anbieten, während er in anderen deutlich darüber hinausgeht. Unabhängig davon ist in allen Bundesländern die Höhe der Arzthonorare, die von der Beihilfe übernommen werden, begrenzt, zum Beispiel auf das 1,8-fache oder 2,7-fache der Sätze, die die gesetzliche Krankenversicherung an Ärzte entrichtet.

Beamte sind kraft Gesetzes von der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, unabhängig von der Höhe ihres Gehalts. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass sie auch dann, wenn ihnen aufgrund bestehender Vorerkrankungen keine oder keine erschwingliche private Krankenversicherung offensteht, nur als freiwillige Mitglieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden können.

Zunehmende Einführung einer pauschalen Beihilfe

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat - in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) - im Jahr 2018 als erstes Bundesland für neu eingestellte Beamte eine Wahlmöglichkeit eingeführt: Diese können sich zwischen der traditionellen Beihilfe und einem paritätischen Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung, der sogenannten „pauschalen Beihilfe', entscheiden. Die pauschale Beihilfe schließt in ihrer derzeitigen Form einen Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung aus. Beamte müssen bereits der GKV angehören, entweder weil sie vor ihrer Verbeamtung dort versichert waren oder weil sie bereits als Beamte freiwillig in die GKV eingetreten sind.

Mittlerweile schließen sich immer mehr Bundesländer dem Hamburger Modell an. Ende des Jahres 2022 existierte eine pauschale Beihilfe (neben Hamburg) in Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen. In weiteren sechs Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen) ist die Einführung entweder im Gesetzgebungsprozess oder als Teil des Koalitionsvertrags angekündigt. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der DGB setzen sich weiterhin vehement dafür ein, dass die Option einer pauschalen Beihilfe allen Bundesländern zugänglich gemacht wird.

Das Recht zur Gesetzgebung bezüglich der Beihilfe obliegt den Bundesländern. Mitglieder der GEW erhalten Unterstützung und rechtlichen Beistand in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über die jeweilige Landesrechtsschutzstelle ihres GEW-Landesverbandes.