Zusätzliches Einkommen für Senioren
Alles Wissenswerte über geringfügige Beschäftigungen für Rentner
Geringfügige Beschäftigung als Rentner - So funktioniert's
Für Seniorinnen und Senioren gelten bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen dieselben Regularien wie für alle anderen Erwerbstätigen: Sie üben entweder eine geringfügige Tätigkeit mit einer Verdienstobergrenze aus, bei der sie im Durchschnitt nicht mehr als fünfundfünfzig-Euro monatlich erwirtschaften, oder sie nehmen eine kurzfristige Anstellung wahr, die, unabhängig vom erzielten Einkommen, auf einen Zeitraum von drei Monaten oder siebzig Arbeitstagen begrenzt ist.
Jedoch: Die Höhe des zusätzlichen Einkommens, das Sie als Rentner oder Rentnerin neben Ihren Bezügen erzielen dürfen, richtet sich nach der Art Ihrer Rentenbezüge.
Altersrente: Wie viel zusätzliches Einkommen ist gestattet?
Wenn Sie Altersbezüge erhalten, steht es Ihnen frei, beliebig viel zusätzliches Einkommen zu generieren. Dies ist unabhängig davon, ob Sie das ordentliche Rentenalter bereits erreicht haben oder nicht. Ihre Rentenzahlungen werden hierbei nicht gemindert. Folglich sind Sie als Rentnerin oder Rentner in der Lage, sowohl eine geringfügige Beschäftigung als auch eine Anstellung mit einem Einkommen von über 556 Euro pro Monat aufzunehmen.
Geringfügige Beschäftigung neben der Rente - welche Einkommensgrenzen gelten?
Eine geringfügige Beschäftigung und der Rentenbezug können eine hervorragende Kombination darstellen. Dieses Video beleuchtet die Änderungen für Rentner im Jahr 2023. Seit dem ersten Januar zweitausenddreiundzwanzig dürfen Altersrentnerinnen und Altersrentner beispielsweise unbegrenzt hinzuverdienen, was eine Kürzung der Rentenzahlungen ausschließt. Auch für Renten wegen Erwerbsminderung wurden die zulässigen Verdienstgrenzen angehoben. Sämtliche Informationen hierzu sind in diesem Video zusammengefasst.
Was gilt für sonstige Rentenarten?
Dies ist die Summe, die pensionierte Beamte, Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten sowie Knappschaftsausgleichsleistungen zusätzlich zu ihren Bezügen erwirtschaften dürfen.
Ruhestandsbeamte
Für Beamte im Ruhestand, die das maßgebliche Alterslimit noch nicht überschritten haben, besteht eine Verdienstbeschränkung. Die Höhe des erlaubten zusätzlichen Einkommens für Sie als Beamter oder Beamtin im Ruhestand wird durch spezifische Bemessungsmerkmale bestimmt:
- Besoldungsgruppe
- Höhe des Ruhegehalts
- Dienstaltersstufe
Falls Sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Bezüge reduziert werden. Dies trifft insbesondere zu, wenn Sie aufgrund von Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Eine Ausnahme stellen hierbei Dienstunfälle dar.
Nehmen Sie als pensionierter Beamter oder als pensionierte Beamtin Kontakt mit Ihrer zuständigen Behörde auf, bevor Sie eine geringfügige Beschäftigung oder eine andere Art von Anstellung aufnehmen. Klären Sie, bis zu welchem Betrag Sie Ihr Einkommen aufstocken dürfen, ohne dass Ihre Bezüge gekürzt werden.
Erwerbsminderungsrente
Die maximalen Verdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung werden jährlich neu ermittelt und übersteigen die Geringfügigkeitsgrenze erheblich. Eine geringfügige Beschäftigung mit einer Verdienstbegrenzung ist bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung stets unproblematisch.
Hinterbliebenenrente
Wenn Sie eine Hinterbliebenenrente erhalten, dürfen Sie bis zu einem bestimmten Freibetrag hinzuverdienen. Eine geringfügige Beschäftigung mit einer Grenze von 556 Euro liegt innerhalb dieses Freibetrags und führt daher nicht zu einer Reduzierung Ihrer Rentenzahlungen. Die für Sie zuständige Rentenversicherungsanstalt wird Sie über die genaue Höhe dieses Freibetrages informieren.
Erfahren Sie mehr über Hinterbliebenenrentner, die ebenfalls eine vollständige Altersrente beziehen und zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
Knappschaftsausgleichsleistung
Die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) stellt eine finanzielle Leistung dar, die Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bergbau ab einem Alter von fünfundfünfzig Jahren gewährt wird.
Die Verdienstgrenze für die KAL wird jährlich neu festgelegt und liegt deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze. Eine geringfügige Beschäftigung, die einer Verdienstgrenze unterliegt, ist beim Bezug einer KAL stets unschädlich.
Die KAL wird nicht länger entrichtet, wenn Sie eine Tätigkeit in einem knappschaftlich geprägten Betrieb aufnehmen.
Sind Rentner in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen rentenversicherungspflichtig?
Ob Sie als Rentnerin oder Rentner, der einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, Beiträge zur Rentenversicherung entrichten müssen, hängt davon ab, ob Sie die reguläre Altersgrenze bereits erreicht haben.
Was genau ist die Regelaltersgrenze?
Dies ist das Alter, ab welchem Sie Ihre reguläre Altersrente ohne jegliche Abzüge beziehen können. Dieses Alter variiert je nach Geburtsjahr. Wenn Sie ab dem Jahr 1964 geboren wurden, liegt diese Grenze bei 67 Jahren. Weitere Informationen zu Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist
Sofern Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, unterliegen Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ganz regulär der Pflicht zur Rentenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen - diese Entscheidung treffen Sie jedoch für die gesamte Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses. Informieren Sie sich weiter über die Rentenversicherungspflicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
Wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist
Personen, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin das ordentliche Rentenalter bereits erreicht haben, sind von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sie können jedoch freiwillig ihre Beitragsanteile weiter einzahlen - zusätzlich zu dem Anteil, den der Arbeitgeber in jedem Fall leistet. Dadurch erhöht sich Ihre monatliche Rente jährlich am ersten Juli im Rahmen der nächsten Rentenanpassung. Dies ist auch bei Anstellungen möglich, bei denen Sie monatlich mehr als 556 Euro verdienen, also bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen.
Was sollten Arbeitgeber beachten?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin einen Rentner in einer geringfügigen Beschäftigung mit Verdienstgrenze einstellen, entrichten Sie den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Dies geschieht unabhängig davon, ob die geringfügig Beschäftigten selbst Rentenversicherungsbeiträge leisten.
Des Weiteren ist es wichtig: Bitte weisen Sie Ihre geringfügig Beschäftigten darauf hin, dass die Einhaltung der Verdienstgrenzen von Bedeutung ist. Denn je nach Art der Rente können sich die Rentenbezüge und Leistungen reduzieren oder ganz entfallen, wenn die geringfügig Beschäftigten mehr verdienen.
Häufig gestellte Fragen zu geringfügigen Beschäftigungen für Rentner
Müssen Rentner in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Lohnsteuer zahlen?
Für Rentner, die einer geringfügigen Beschäftigung mit einer Verdienstgrenze nachgehen, gelten dieselben Bestimmungen wie für alle anderen, die geringfügig beschäftigt sind: Auch wenn eine geringfügige Beschäftigung grundsätzlich steuerpflichtig ist, übernimmt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in der Regel die pauschale Lohnsteuer. Diese beträgt zwei Prozent des Verdienstes. Für Sie als Rentnerin oder Rentner ist sie in der Steuererklärung nicht relevant.
Anders gestaltet sich die Situation, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit ausüben und somit mehr als 556 Euro monatlich verdienen. In diesem Fall wird das zusätzliche Einkommen neben der Rente entsprechend Ihrer Steuerklasse versteuert.
Gilt für Rentner in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen der Mindestlohn?
Ja, der gesetzliche Mindestlohn findet Anwendung für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab dem achtzehnten Lebensjahr.