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Arbeitsfähig aus reha entlassen

Reha und Beruf

Zahlreiche Berufstätige sind in ihren spezialisierten Berufen oder kleinen Unternehmen unverzichtbar für ihren Arbeitgeber. Ergeben sich durch schwere Krankheiten oder Unfälle medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, erfordern diese eine sorgfältige Berücksichtigung. Wann und wie muss der Arbeitgeber informiert werden? Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Entgeltfortzahlung? Und was passiert, wenn Patienten nach der Reha weiterhin arbeitsunfähig sind?

Reha und Beruf: Was muss der Arbeitgeber wissen?

Bei stationärer oder ganztägig ambulanter Reha nach einem Eingriff oder Erkrankung, ist eine zeitnahe Information des Arbeitgebers unerlässlich. Am besten klären Sie in einem persönlichen Gespräch den Beginn und die voraussichtliche Dauer der medizinischen Rehabilitation, sowie eventuelle Verlängerungen. Eine schriftliche Mitteilung ist zwar möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Sobald der Bescheid über die Bewilligung bzw. den Beginn der Reha vorliegt, ist eine sofortige Übermittlung an den Arbeitgeber notwendig.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Schwierigkeiten macht?

Besonders in kleineren Unternehmen, wo der Arbeitsplatz nicht einfach durch Kollegen oder Aushilfen übernommen werden kann, kann ein Arbeitgeber die gewünschte Reha-Maßnahme ablehnen. Manchmal wird erwartet, dass die stationäre Maßnahme außerhalb der normalen Arbeitszeit, beispielsweise im Urlaub, absolviert wird. Dies ist jedoch weder erlaubt noch ist die "Verrechnung" der Fehlzeiten mit dem Urlaubsanspruch zulässig. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nicht-Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Probleme können auch bei Auszubildenden oder Praktikanten auftreten, wenn die Ausbildung oder das Praktikum durch den Ausfall gefährdet ist. Daher ist eine sorgfältige Absicherung vor dem Antrag bzw. Antritt der Rehabilitation wichtig.

Die Entgeltfortzahlung während der Reha ist unter bestimmten Bedingungen üblich. Der Gesetzgeber sieht eine Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen vor, wenn die Rehabilitation von einem Sozialleistungsträger bewilligt und aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die gesetzlichen Krankenkassen, Rentenversicherung und Unfallversicherung sind hier zuständig, wobei die Rentenversicherung in der Regel die finanzielle Verantwortung übernimmt, wenn es keine Berufsunfälle gibt.

Für Personen ohne Versicherung in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung sind medizinische Reha-Verordnungen als Nachweis beim Arbeitgeber erforderlich und entscheidend für die Entgeltfortzahlung. Die Regelung gilt nur für Personen, die unmittelbar vor der Reha berufstätig waren. Beginnt die Behandlung während bestehender Arbeitsunfähigkeit, verlängert sich der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung nicht.

Was geschieht, wenn man arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wird?

Normalerweise wird die Arbeit am Tag nach der Reha-Entlassung wieder aufgenommen. Ist die Person jedoch arbeitsunfähig, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt oder der Rehaklinik vorgelegt werden. Nach erfolgreicher Rückkehr und zumindest kurzer regelmäßiger Arbeit steht bei erneuter Erkrankung die Entgeltfortzahlung wieder zur Verfügung.

Bei der Kombination von Beruf und Reha steht die Gesundheit im Vordergrund. Viele Arbeitnehmer entscheiden sich daher für einen Urlaub nach dem Klinikaufenthalt, um sich optimal zu erholen. Dies ermöglicht einen leichteren Wiedereinstieg. Eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell kann ebenfalls hilfreich sein. Eine frühzeitige Beratung mit dem behandelnden Arzt der Rehaklinik ist hier sinnvoll. Sollten die notwendigen Schritte während der Rehabilitation in die Wege geleitet werden.