Ansteckungsrisiko für Geimpfte und Genesene
Bayern 1
Wann wird jemand als genesen betrachtet?
Der Status der Genesung ist für Individuen, die weder vor noch nach der Ansteckung immunisiert wurden, im Kontext der gegenwärtigen Omikron-Welle auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt, im Gegensatz zu den vormals gültigen sechs Monaten. Die Ursache hierfür liegt darin, dass eine erneute Ansteckung mit der Omikron-Variante wesentlich häufiger auftreten kann.
Genesung in Kombination mit Impfung: Längere Gültigkeit des Genesenenstatus
Es ist von Bedeutung zu beachten, dass diese dreimonatige Begrenzung der Gültigkeit - laut Empfehlung des RKI - ausschließlich Personen betrifft, welche vor oder nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion keine Impfung erhalten haben. Für sämtliche andere Fälle ist die nachfolgende Bestimmung maßgeblich:
Das RKI verdeutlicht, dass dies in der Praxis impliziert, dass für Individuen, welche vor oder im Anschluss an ihre überstandene Infektion eine Schutzimpfung erhalten haben, das in den meisten Fällen vorhandene digitale EU-Impfzertifikat als erforderlicher Nachweis genügt.
Dies ist eine Mitteilung des RKI.
Die Zweckmäßigkeit eines EU-Genesungszertifikats
Im Anschluss an eine überstandene Infektion besteht für geimpfte Personen die Möglichkeit, ein ergänzendes EU-Genesungszertifikat von behördlich anerkannten Testzentren oder medizinischen Praxen ausstellen zu lassen. Dieses Dokument erweist sich insbesondere als relevant für Individuen, die eine Genesung durchlaufen haben, nachdem sie eine bereits länger zurückliegende Immunisierung erhalten hatten, und nun eine COVID-19-Infektion bewältigt haben, mit der Absicht, demnächst in ein Land zu verreisen, welches bei der Einreise Belege bezüglich des Immunisierungs- und/oder Genesenenstatus fordert.
Erforderliche Belege der Genesung nach einer Corona-Infektion
Die Anforderungen an einen Genesenen-Status für nicht geimpfte Individuen, welche eine Ansteckung durchlaufen haben, unterliegen ebenfalls einer Anpassung innerhalb Deutschlands, basierend auf den folgenden Bestimmungen: Der behördliche Beleg einer COVID-19-Infektion muss, laut RKI-Angaben, einen Zeitraum von minimal achtundzwanzig Tagen seit dem Ereignis aufweisen, darf jedoch maximal neunzig Tage zurückliegen. Darüber hinaus wird man als genesen erachtet, sofern man sich nach einem dreimonatigen Intervall seit der ursprünglichen Infektion einmalig impfen lässt; in diesem Fall erlangt das EU-Impfzertifikat erneut Gültigkeit.
Definition des Genesenen-Status
Die exakten Voraussetzungen für einen Nachweis der Genesung, sofern keine Immunisierung erfolgt ist, lauten wie folgt:
Ein Nachweis über die Genesung wird als Beleg für einen durch eine frühere Ansteckung erworbenen Immunschutz gegen SARS-CoV-2 (Coronavirus) in physischer oder digitaler Form akzeptiert, sofern er in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegt. Dies setzt voraus, dass:
1.die vorausgegangene Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (wie PCR, PoC-NAAT oder andere Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik) bestätigt wurde, und
2.der Zeitpunkt der Testung zum Beleg der früheren Infektion einen Zeitraum von mindestens achtundzwanzig Tagen und höchstens neunzig Tagen umfasst, der vergangen ist.
Diese Definition entstammt dem Infektionsschutzgesetz, insbesondere Paragraph 22a.
Genesung nach Corona - Informationen zur Warn-App
Einerseits besteht für genesene Personen die Möglichkeit, ihre erfolgte Immunisierung mittels des digitalen Impfpasses zu belegen; andererseits kann dies auch durch Vorlage des herkömmlichen gelben Impfpasses in Papierform geschehen.
In diesem Zusammenhang erfahren Sie hier, welche Schritte erforderlich sind, falls Ihr Impfpass abhandengekommen ist. Zudem wird an gleicher Stelle geklärt, ob eine Immunisierung gegen das Coronavirus auch ohne die physische Vorlage des gelben Impfpasses möglich ist.
Personen mit Genesenenstatus und einer Impfdosis
Um den Genesenenstatus beizubehalten, ist es für Personen, deren Krankheitsverlauf über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zurückliegt, zwingend erforderlich, mindestens eine Immunisierung erhalten zu haben.
Auffrischimpfung für Personen mit überstandener COVID-19-Infektion
Das Robert Koch-Institut empfiehlt folgendes Vorgehen nach einer Corona-Infektion hinsichtlich der Auffrischungs- oder Boosterimpfung: Individuen, welche eine SARS-CoV-2-Infektion überstanden und anschließend eine Impfstoffdosis zur Steigerung ihres Immunschutzes erhalten haben, sollten eine Auffrischimpfung in einem Zeitabstand von mindestens drei Monaten nach der vorangegangenen Immunisierung bekommen.
Sämtliche Personen, die im Anschluss an eine oder zwei Immunisierungen an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankt waren, wird geraten, ebenso eine Auffrischimpfung im Intervall von mindestens drei Monaten nach der Ansteckung zu erhalten.
Kriterien für den Booster-Status bei Corona-Genesenen
Dies umfasst all jene Individuen, die eine Genesung durchlaufen haben und im Anschluss daran zwei Impfdosen erhalten haben.
Ebenso werden Personen, die nach einer erfolgten Immunisierung an einer Erkrankung mit dem Coronavirus litten und danach genesen sind, sowie eine zusätzliche Auffrischimpfung erhielten, in diese Kategorie eingeordnet.
Wer, nachdem er zwei Impfungen erhalten hat, von einer COVID-19-Infektion genesen ist, wird seit dem zwölften Januar des Jahres Zweitausendzweiundzwanzig denjenigen mit Booster-Schutz gleichgestellt.