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Beantragung der Altersrente im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente

Anhebung der Rente infolge von Erwerbsminderung

Eine gesetzliche Präzisierung ermöglicht die Neukalkulation der Altersrente, sofern diese auf eine Rente wegen Erwerbsminderung folgt. Berücksichtigungsfähige Zeiten im Rahmen der Erwerbsminderungsrente sind auch bei Parallelbezug von Sozialleistungen für die Altersrente als Anrechnungszeit miteinzubeziehen.

Für Rentenberechtigte, denen zuvor eine Leistung wegen Erwerbsminderung gewährt wurde, schuf das EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17. Juli 2017 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017, Teil I, Nummer 48) die Möglichkeit einer Überarbeitung der nachfolgenden Altersrente. Diese neue Regelung richtet sich an Personen, bei denen die Anerkennung von Beitragszeiten als Zurechnungszeiten aus der Erwerbsminderungsrente entweder vollständig oder teilweise verweigert wurde, weil diese Zurechnungszeiten mit dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld zusammenfielen.

Bonus durch Zurechnungszeitraum

Zurechnungszeiten bezeichnen die Zeiträume, die bei Renten wegen Erwerbsminderung, welche vor Vollendung des 60. oder 62. Lebensjahres beginnen, hinzugerechnet werden. Im Falle einer nachfolgenden Altersrente sind diese Zurechnungszeiten sodann als Anrechnungszeit zu werten. Seit dem Jahr 2011 unterließ es die Rentenversicherung, Zurechnungszeiten, die sich mit einem versicherungspflichtigen Bezug von Sozialleistungen überschnitten, bei der nachfolgenden Rente als Anrechnungszeit anzuerkennen. Ein solches Zusammentreffen ereignet sich regelmäßig dann, wenn bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente weiterhin Krankengeld oder Arbeitslosengeld gezahlt wurde und die Rente rückwirkend gewährt wurde.

Die Ursache hierfür lag in einer eigenwilligen Auslegung eines Urteils des Bundessozialgerichts. Die Rentenversicherung vertrat die Ansicht, dass bei der nachfolgenden Rente Anrechnungszeiten, die sich mit anderen Leistungsbezügen überschnitten, generell ausgeschlossen seien. Der Gesetzgeber hat nunmehr verdeutlicht, dass ein solcher Ausschluss für Zurechnungszeiten nicht Anwendung findet.

Überprüfung der Rentenkalkulation

Grundsätzlich sind alle Renten betroffen, die seit dem Jahr 2011 im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente begannen und bei denen die zuvor in der EM-Rente enthaltenen Zurechnungszeiten nicht vollständig bei der nachfolgenden Rente berücksichtigt worden sind. Des Weiteren sind Renten involviert, die vor 2011 ihren Beginn hatten und deren Höhe ab 2011 neu ermittelt wurde. Bei diesen Renten wurde die mittlerweile überholte Rechtsauffassung der Rentenversicherung teilweise automatisch eingearbeitet, ohne dass die Rentenempfänger davon in Kenntnis gesetzt wurden.

Signifikante Konsequenzen ergeben sich vor allem dann, wenn die vorangegangene Rente eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung war. Doch auch bei Renten wegen voller Erwerbsminderung ist in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen mit positiven Auswirkungen zu rechnen.

Höhere Rente ausschließlich auf Antragstellung

Da die Rentenversicherung diese Fälle nicht von sich aus aufgreift, ist in jeder einzelnen Situation ein förmlicher Antrag unerlässlich. Davor jedoch sollte eine unabhängige Prüfung und Neuberechnung veranlasst werden, um die Entdeckung anderer etwaiger Rechenfehler zu vermeiden. Des Weiteren wäre zu evaluieren, ob eine Neukalkulation tatsächlich zu einer Steigerung der laufenden Rente führt.

Herabsetzung der nachfolgenden Rente ist ausgeschlossen

Ungeachtet der besonderen Regelung zur Neukalkulation der nachfolgenden Rente gilt stets, dass eine Reduzierung der nachfolgenden Rente im Vergleich zur zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen ist. Dies wird durch einen Besitzschutz hinsichtlich der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte sichergestellt. Sollten sich für die nachfolgende Rente eigentlich niedrigere persönliche Entgeltpunkte ergeben, so bleiben die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte weiterhin gültig. Für die nachfolgende Rente kann sich somit kein geringerer Auszahlungsbetrag ergeben.

Für weiterführende Informationen, zur Klärung Ihres Rentenanspruchs sowie zur Vertretung Ihrer Interessen in Antragsverfahren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung steht Ihnen das Team der Rentenberatung Schilbach gerne zur Verfügung.