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Gewährleistung beim Gebrauchtwagenverkauf an Händler

Gebrauchtwagenankauf: Können Händler die Gewährleistung ausschließen?

Zusammenfassende Informationen

1. Gesetzliche Gewährleistung: Gemäß § 476 Abs. 2 BGB darf ein gewerblicher Autohändler die Garantiezeit für Mängel bei Neuwagen nicht unter zwei Jahre und bei Gebrauchtwagen nicht unter ein Jahr verkürzen.

2. Umkehr der Beweislast: Beim Kauf von einem Händler gilt eine sechsmonatige Beweislastumkehr für auftretende Mängel. In dieser Zeit obliegt dem Händler die Beweispflicht, dass ein Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist.

3. Versuche, die Gewährleistung zu umgehen: Gebrauchtwagenhändler versuchen häufig, die Gewährleistung zu umgehen, indem sie den Kauf als Privatverkauf darstellen, das Fahrzeug als "Bastlerfahrzeug" bezeichnen oder eine Mängelliste im Kaufvertrag aufnehmen. Dies ist in der Regel unzulässig.

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Bei mangelhaften Gebrauchtwagen stehen dem Käufer nach § 437 BGB Ansprüche aus der Sachmängelhaftung zu (Gewährleistung). Diese umfassen die Nachbesserung (Reparatur oder Ersatz), Schadensersatzansprüche und gegebenenfalls den Rücktritt vom Vertrag. Im Fall von Gebrauchtwagen ist die Lieferung eines identisch mangelfreien Fahrzeugs oft nicht realisierbar. Diese Rechte verfallen innerhalb von zwei Jahren.

Unterschiede beim Händlerkauf


Bei Privatverkäufen kann der Verkäufer jede Gewährleistung vertraglich ausschließen. Dies ist gängig und üblicherweise in Vertragsmustern von Automobilclubs vorgesehen. Verkauft ein gewerblicher Händler ein Auto, gelten andere Regelungen. Hierbei handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach dem BGB. Der Händler darf die gesetzliche Gewährleistung nicht zulasten des Käufers ändern.

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 476 Abs. 2 BGB bei Neuwagen mindestens zwei Jahre und bei Gebrauchtwagen ein Jahr. Kürzere Fristen im Kaufvertrag sind ungültig.

Wichtig: Die gesetzliche Gewährleistung gilt nur für Mängel, die das Fahrzeug bereits beim Kauf hatte. Der Käufer muss diese vor Gericht beweisen. Es gilt jedoch die Beweislastumkehr nach § 477 BGB: Tritt ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Fahrzeugübergabe auf, wird vermutet, dass dieser bereits beim Kauf bestand. Der Händler kann dies widerlegen, was jedoch oft schwierig ist.

Nach Ablauf eines Jahres muss der Käufer den Mangel beim Kauf selbst belegen, während die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwagen auf ein Jahr beschränkt ist.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie


Die gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung unterscheidet sich von einer Garantie. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung, während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist. Ob und in welchem Umfang ein Händler eine Garantie gewährt, liegt in seinem Ermessen. Er muss jedoch die vereinbarten Garantieleistungen erfüllen.

Beweislastumkehr bei Händlerkäufen


Probleme bei der Beweislastumkehr können insbesondere bei Schäden auftreten, die durch fehlerhafte Handhabung entstanden sind. Beispiel: Ein Käufer nutzte seinen Gebrauchtwagen zum Anhängerbetrieb. Nach vier Wochen trat Kühlwasser aus. Die Werkstatt diagnostizierte eine defekte Zylinderkopfdichtung. War das Auto bereits beim Kauf defekt oder hat der Fahrer die Belastung zu hoch gesteckt?

Der Händler hatte jegliche Haftung vertraglich ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte den Gewährleistungsausschluss für unwirksam. Der Mangel lag vor. Die sechsmonatige Beweislastumkehr war noch nicht abgelaufen. Ohne Widerlegung des Händlers gilt der Mangel als vor dem Kauf vorhanden (Urteil vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 259/06).

Der BGH betonte 2016, dass der Verbraucher den Mangel innerhalb der Beweislastumkehrfrist nicht beweisen muss (Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15).

Sachmangel nach Gewährleistung


Mit der Änderung des Kaufrechts zum 1. Januar 2022 änderte sich auch die Definition des Sachmangels.

Gebrauchtwagen müssen nun den objektiven, subjektiven und Montageanforderungen nach § 434 BGB entsprechen.

Subjektive Anforderungen beziehen sich auf vereinbarte Eigenschaften, Eignung für die vereinbarte Nutzung, Zubehör und Anleitungen. Beispiel: Autotyp, Motorisierung, Klimaanlage.

Objektive Anforderungen definieren die übliche Funktionstüchtigkeit eines Gebrauchtwagens im normalen Gebrauch. Funktionsprobleme wie defekte Lichtmaschine oder nicht funktionierende Gänge sind Sachmängel. Umgangsmäßige Abnutzungserscheinungen sind kein Mangel.

Das Fahrzeug muss außerdem den gegebenenfalls getroffenen Aussagen des Verkäufers entsprechen, z. B. aus der Werbung. (z.B. "HU neu").

Montageanforderungen beinhalten fachgerechte Montage durch den Händler, wenn im Vertrag eine Montage vereinbart wurde (z.B. Montage von Reifen oder Radio).

Rechtmäßigkeit von Händler-AGB


Der BGH befasste sich auch mit Mängeln bei einem Gebrauchtwagen, die nach etwas mehr als einem Jahr auftraten. Der Händler hatte die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt. Der BGH verurteilte den Händler dennoch zur Schadensersatzzahlung.

Der Grund: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers. AGB mit fehlerhaften Formulierungen sind unwirksam. Im vorliegenden Fall hatte der Händler AGB vom ZdK (Stand 3/2008) verwendet, die die Gewährleistungsfrist kürzten und die Haftung bei Schadensersatzansprüchen nicht einschlossen. Der BGH sah in diesen Klauseln einen Widerspruch und einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die AGB waren somit unwirksam. Es galt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (Urteil vom 29.4.2015, Az. VIII ZR 104/14).

Kommissionsverkauf von Gebrauchtwagen


Händler bezeichnen dies oft als "Verkauf im Kundenauftrag". Das Fahrzeug bleibt Eigentum des Kunden. Der Händler erhält eine Kommission. Der Kaufvertrag wird zwischen Käufer und Eigentümer geschlossen. Gewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden, da es sich um einen Privatverkauf handelt.

Der BGH erkennt solche "Agenturgeschäfte" grundsätzlich an (26.1.2005, Az. VIII ZR 175/04). Umgehung liegt vor, wenn der Händler das Fahrzeug so in Zahlung nimmt, dass er dem Verkäufer einen garantierten Mindestpreis zusichert oder die Kommissionsvereinbarung für den Käufer versteckt wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg betonte, dass für den Käufer erkennbar sein muss, wer der Vertragspartner ist (8.11.2018, Az. 1 U 28/18).

Auch bei Privatverkäufen kann ein Haftungsausschluss unwirksam sein. Verwendet ein Händler vorgefertigte Formulare, muss er sich an die AGB-Regeln halten, auch wenn eine Privatperson als Verkäufer im Vertrag steht. AGB mit pauschalem Gewährleistungsausschluss sind unwirksam. Die BGB verbietet Haftungsausschlüsse für Körper- und Gesundheitsschäden und andere Schäden.

Bastlerfahrzeug und Gewährleistung


Der Verkauf "nur an Bastler" ist beliebt, oft aber nur auf dem Papier. Im Kaufvertrag steht häufig "Bastlerfahrzeug", obwohl das Auto verkehrstauglich und in gutem Zustand ist. Gerichte sehen das so: Die Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" im Vertrag dient oft nur dem Gewährleistungsausschluss. Der Ausschluss greift nur, wenn es sich tatsächlich um ein nicht verkehrstaugliches Fahrzeug handelt (OLG Oldenburg, 3.7.2003, Az. 9 W 30/03).

Mängelliste im Kaufvertrag


Der Käufer sieht ein einwandfreies Auto bei der Probefahrt, findet aber im Kaufvertrag eine detaillierte Mängelliste. Der Händler argumentiert mit wirtschaftlicher Notwendigkeit. Ein Kaufvertrag mit explizit genannten Mängeln kann den Käufer von Ansprüchen abhalten ( § 442 BGB). Der Händler muss den Käufer explizit auf Abweichungen vom üblichen Zustand hinweisen ( § 476 BGB).

Eine erfundene Mängelliste ist unzulässig. Hier spielt auch der Kaufpreis eine Rolle: Ein sehr günstiges Angebot für ein offenbar stark beschädigtes Auto ist ein Indiz für unzulässige Umgehung der Regeln.

Privatverkauf als Gewährleistungsumgehung


Viele Kunden tauschen ihr Auto bei einem Händler ein. Altfahrzeuge werden oft als "Privatverkauf" deklariert. Hinweise können sein: Fahrzeugbesichtigung an einem neutralen Ort, mehrere Fahrzeuge ohne Kennzeichen vor einem Haus. Kann der Käufer den Händler beweisen, gilt die Gewährleistungspflicht. Solche Geschäfte bergen ein Risiko, insbesondere bei preiswerten Fahrzeugen.

Händler macht Privatkunden zum Unternehmer


Umgekehrt können Händler den Käufer zum Unternehmer erklären. Dies funktioniert in der Praxis nicht, da AGB für Käufer überraschend sind und unwirksam (AG Zeven). Der Händler muss davon ausgehen, mit einem Privatkunden zu verhandeln.

Klausel "Gekauft wie gesehen"


Diese Klausel ist im Händlerkaufvertrag unwirksam. Nur Privatverkäufer können einen vollständigen Haftungsausschluss vereinbaren.

Praxistipp


Gewährleistung kann beim Händlerkauf nur durch einen Kommissionsverkauf ("im Kundenauftrag") ausgeschlossen werden. Schlechte Vertragsformulierungen führen immer noch zur Haftung. Autokäufer sollten dies genau prüfen, besonders bei teuren Fahrzeugen.

(Wk)