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Höhe des Pflichtteils

Ermittlung des Anrechnungsbetrags und Festsetzung der Höhe - Ein Rechner für den Pflichtteil

4. Ermittlung des Inventars und des vorhandenen Vermögens

Die genaue Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach dem tatsächlichen Wert des Nachlassvermögens. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, zuerst eine umfassende Bewertung aller zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände vorzunehmen; anschließend werden sämtliche ausstehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen in Abzug gebracht.

Grundstücke und Liegenschaften: Grundstücke werden üblicherweise mit ihrem Marktwert, also dem auf dem freien Markt erzielbaren Geldbetrag, angesetzt. Für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung erfolgt die Bewertung nach dem Sachwertverfahren, welches die Herstellungskosten als Grundlage nimmt. Hierbei stellt sich die Frage, welche Kosten heutzutage für die Errichtung dieses Hauses oder dieser Wohnung aufgewendet werden müssten. Anschließend wird das Alter des Gebäudes oder der Wohnung wertmindernd berücksichtigt. Ein Mehrfamilienhaus, das als Kapitalanlage Teil des Nachlasses ist, wird nach dem Ertragswertverfahren bewertet, welches auf die erzielte Rentabilität, sprich die eingenommenen Mieten, abzielt. Bei unbebauten Grundstücken wird der Wert durch den Vergleich der Kaufpreise ähnlicher, benachbarter Grundstücke ermittelt (Bodenrichtwert).

Empfehlung

Sehr oft ist eine Wertermittlung durch Schätzungen erforderlich; hierfür werden üblicherweise Gutachten von Sachverständigen eingeholt, deren Ergebnisse durchaus voneinander abweichen können:

Wertpapiere: Wertpapiere werden zum Börsenkurs am Tag des Ablebens des Erblassers angesetzt.

Anteile an Gesellschaften: Diese Anteile sind grundsätzlich, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen trifft, mit ihrem vollen tatsächlichen Wert zu berücksichtigen, also mit dem Wert, den ein externer Käufer üblicherweise als Kaufpreis zu zahlen bereit wäre.

Handelsunternehmen oder Praxen: Wenn ein Handelsgeschäft oder eine Praxis zum Nachlass gehört, so ist der sogenannte innere Wert - der "Goodwill" - entscheidend.


Lebensversicherungen: Diese sind nur dann dem Nachlass zuzurechnen, wenn der Erblasser selbst bezugsberechtigt war. Sie gehören hingegen nicht zum Nachlass, wenn der Versicherte eine dritte Person als bezugsberechtigt benannt hat. In diesem Fall steht die Versicherungssumme der im Versicherungsvertrag eingetragenen Person zu, und die Auszahlung erfolgt aufgrund des Versicherungsvertrages und nicht kraft des Erbrechts.