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Gesundheitsamt Dessau-Roßlau

Gesundheitsamt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Umsetzung des Masernschutzgesetzes durch Vorlage des Nachweises

Die Stadt Dessau-Roßlau hat im Amtsblatt Nr. 2/2023 vom 27.01.2023 eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes (§ 20 Infektionsschutzgesetz) veröffentlicht. Diese Regelung definiert die Vorgaben für die Meldung und Verantwortlichkeiten. Die Meldepflicht besteht seit August 2022.

Meldungen bezüglich der Masern-Impfpflicht erfolgen digital durch die Verantwortlichen der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Einrichtungen, freiberufliche/selbstständige Personen in diesen Bereichen und externe Dienstleister dieser Einrichtungen.

Gemeldet werden müssen alle Personen, die keinen oder keinen vollständigen Impfschutz gegen Masern besitzen und die Einrichtungen, die im Infektionsschutzgesetz § 20ff genannt sind, besuchen, dort arbeiten, freiberuflich/selbstständig tätig sind oder Dienstleistungen erbringen. Dafür ist das Internetportal https://www.lsaurl.de/impfpflicht zu verwenden.

Eine postalische Meldung ist nicht gestattet.

Für Fragen zur Masern-Impfpflicht wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt:


Bereits im März 2020 trat das Masernschutzgesetz in Kraft, um den Masern-Schutz und die Impfprävention zu stärken.

Die Frist zur Vorlage des Nachweises wurde für Personen, die vor März 2020 in Einrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, aufgrund der Pandemie verlängert.

Kinder ab einem Jahr und Jugendliche müssen ab August 2022 in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertagesstätten, Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager) einen Nachweis über die von der STIKO empfohlenen Masern-Impfungen erbringen. Die Schulpflicht bleibt bestehen.

Diese Nachweispflicht gilt auch für alle Personen, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Kinderheime, Krankenhäuser, Arztpraxen) arbeiten oder dort betreut werden. Dazu zählen Erzieher/innen, Lehrer/innen, Tagespflegepersonen sowie medizinisches Personal. Der Nachweis ist in der Regel an die jeweilige Einrichtungsleitung zu erbringen, welche eine Dokumentation führen muss. Nicht geimpftes Personal (geboren nach 1970) darf keine Tätigkeiten in Gemeinschaftseinrichtungen ausüben.

Nicht vollständig geimpfte Personen müssen sich über die Einrichtungen an das Gesundheitsamt Dessau-Roßlau melden. Die Stadt Dessau-Roßlau hat eine Allgemeinverfügung dazu veröffentlicht. Die Meldung erfolgt digital über das Internetportal www.lsaurl.de/impfpflicht_dr.

Bei Fragen zu diesem Thema erreichen Sie uns telefonisch unter 0340 204 1391.