Reparatur von Computern kann steuerlich geltend gemacht werden
Der neue Kochherd harrt seines Einbaus, das Badezimmer bedarf dringender Auffrischung und auch der Teppichbelag im Wohnzimmer soll einem Parkettboden weichen. Nicht jeder besitzt das nötige Geschick oder die Muße, Renovierungsarbeiten im eigenen Heim eigenhändig durchzuführen. Die erfreuliche Nachricht: Wer qualifizierte Handwerker beauftragt, hat oft die Möglichkeit, die Kosten von der Steuer abzusetzen. Diese steuerliche Entlastung wird ebenfalls als „Handwerkerprämie' bezeichnet.
Ähnlich wie bei den im Haushalt erbrachten Dienstleistungen, greift für handwerkliche Tätigkeiten die Regelung: Zwanzig Prozent der aufgewendeten Lohnkosten für Ihren Fachmann oder Ihre Fachfrau können Sie steuerlich geltend machen. Die steuerliche Einsparung ist jedoch auf einen Betrag von eintausendzweihundert Euro pro Jahr limitiert.
Wie die Details zur Handwerkerkostenabrechnung gehandhabt werden, enthüllt Ihnen unser Video mit einem einzigen Klick:
Folgende Voraussetzungen müssen für die Handwerkerprämie erfüllt sein
Um Handwerkerrechnungen steuerlich geltend machen zu können, müssen diverse Bedingungen erfüllt sein:
1. Keine Arbeiten an einem Neubau sind begünstigt:
Förderfähig sind ausschließlich Bauarbeiten an einer bereits bestehenden Wohn- oder Nutzfläche. Der Haushalt muss also bereits existieren. Anders ausgedrückt: Handwerkliche Tätigkeiten an einem neu errichteten Gebäude werden steuerlich nicht unterstützt.
2. Sie müssen die Immobilie selbst bewohnen:
Nur wenn Sie das Haus oder die Wohnung persönlich bewohnen, gewährt Ihnen der Staat die Handwerkerprämie. Ob Sie dabei zur Miete wohnen oder Eigentümer sind, spielt keine Rolle. Von Interesse ist die Tatsache: Der Fiskus zählt hierzu auch Immobilien, die Sie Ihren eigenen Kindern überlassen, ohne dass diese Mietzahlungen leisten müssen. Dies kann beispielsweise eine Wohnung am Studien- oder Ausbildungsort Ihres Nachwuchses sein. Ebenso, wenn Handwerker in Ihrer persönlich genutzten Ferienunterkunft tätig werden, dürfen Sie die Rechnungen in Ihrer Steuererklärung angeben.
3. Die Maßnahme darf nicht öffentlich gefördert werden:
Für diverse Arbeiten am Gebäude existieren staatliche Förderprogramme, zum Beispiel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Jedoch lassen sich der Steuerbonus und die KfW-Unterstützung nicht miteinander kombinieren, unabhängig von der Höhe der Förderung. Das bedeutet: Entweder wird die Maßnahme - gleich welcher Betrag - öffentlich bezuschusst - sei es durch einen Zuschuss oder ein zinsgünstiges Darlehen - oder sie kann steuerlich abgesetzt werden. Eine vorherige Entscheidung und sorgfältige Kalkulation sind daher unerlässlich. Denn erhalten Sie auch nur einen Cent als Beihilfe, ist die gesamte Maßnahme von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen.
4. Der Staat fördert ausschließlich die Arbeitskosten:
Lediglich die reinen Lohnkosten, nicht jedoch die Ausgaben für notwendiges Material, werden steuerlich begünstigt. Bitten Sie deshalb Ihre Fachkräfte darum, die Kosten auf der Rechnung separat aufzuführen. Das Finanzamt anerkennt ebenfalls Kosten für Maschinenarbeit, Fahrtkosten sowie für Entsorgungen oder Verbrauchsmaterialien, die auf der Rechnung ausgewiesen sind.
5. Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt:
Wer handwerkliche Leistungen steuerlich absetzen möchte, darf die Rechnung nicht in bar begleichen, sondern sollte die Überweisung des Geldes auf das Konto der Handwerker veranlassen. Die Rechnung zusammen mit dem Kontoauszug oder der Zahlungsbestätigung wird dann aufbewahrt, für den Fall, dass das Finanzamt diese Unterlagen anfordert.
Von A bis Z - Diese Kosten lassen sich absetzen:
- Reinigung von Abflussrohren
- Entsorgung von Abwasser
- Arbeiten an Dach, Bodenbelägen, Fassade, Garage, Innen- und Außenwänden, Zu- und Ableitungen
- Beseitigung von Asbest
- Errichtung eines Baugerüsts
- Gestaltung von Außenanlagen (Zäune, Wege, Mauern etc.)
- Austausch oder Erneuerung der Einbauküche, von Bodenbelägen, Fenstern, Treppen und Türen
- Entnahme von Trinkwasserproben
- Sanierung von Brandschäden (sofern kein Versicherungsfall)
- Errichtung von Carports und Terrassenüberdachungen
- Ausbau von Dachgeschossen
- Reinigung von Dachrinnen
- Prüfung der Dichtheit von Abwasseranlagen
- Installationen zur Einbruchsicherung
- Elektrische Anlagen (Wartung und Reparatur)
- Aufzugkosten (Wartung und Reparatur)
- Fertiggaragen (Arbeitskosten)
- Überprüfung von Feuerlöschern
- Fußbodenheizung (Wartung, Spülung, Reparatur, nachträglicher Einbau)
- Gartengestaltung (nicht jedoch übliche Pflegemaßnahmen)
- Wartung von Gemeinschaftsmaschinen (z.B. Waschmaschine im Gemeinschaftskeller eines Mietobjekts)
- Entfernung von Graffitis
- Anschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze (Trink- und Abwasser, Strom, TV und Internet)
- Beseitigung von Hausschwamm (Schimmelentfernung)
- Heizkosten (Garantiewartungsgebühren, Heizungswartung und Reparatur sowie Austausch von Zählern gemäß Eichgesetz)
- Fliegengitter
- Installation von Kaminen
- Ausbau von Kellern
- Abdeckung von Lichtschächten
- Stimmung von Klavieren
- Kontrollprüfungen durch den TÜV (z.B. für Aufzüge oder Treppenlifte)
- Prüfung auf Legionellen
- Sanierung von Mauerwerk
- Modernisierung (z.B. von Bad oder Küche)
- Montagearbeiten (z.B. für neue Möbel)
- Müllanlagen (nur Wartung und Reparatur)
- Müllschränke (Liefer- und Aufstellungskosten)
- Pflasterarbeiten
- Bekämpfung von Pilzbefall
- Reparatur, Wartung und Pflege von Bodenbelägen, Teppichböden, Parkett, Fliesen, Fenstern und Türen (innen und außen), sowie von Haushaltsgegenständen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Computer, Wandschränke)
- Feststellung von Schäden, Ermittlung von Ursachen (z.B. bei Wasserschaden, Rohrbrüchen)
- Sanierung von Schadstoffen
- Schornsteinfegerarbeiten
- Überdachungen von Terrassen
- Trockeneisreinigung
- Trocknung oder Entwässerung von Mauerwerk
- Umfriedungen, Stützmauern oder Ähnliches
- Wärmedämmung
- Wartungsarbeiten (Aufzug, Heizung, Feuerlöscher, CO₂-Warngeräte, Pumpen, Rückstausicherungen für Abwasser)
- Sanierung von Wasserschäden
- Entsorgung von Wasser
Sind Sie unsicher, welche handwerklichen Leistungen Sie steuerlich absetzen können? Konsultieren Sie im Zweifelsfall einen unserer Berater. Hier gelangen Sie zur Beratersuche.
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Die Kosten für Architekten oder Statiker werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn beispielsweise zur Ausführung einer Handwerkerleistung zwingend ein Statiker beauftragt werden musste. Laut Bundesfinanzhof ist ein Statiker nicht handwerklich tätig (Urteil vom 04.11.2021, VI R 29/19).
Auch Umzugsdienstleistungen und Pflanzarbeiten können im Einzelfall geltend gemacht werden
Neben unserer ausführlichen Aufstellung absetzbarer Handwerkerleistungen gibt es noch eine beträchtliche Anzahl weiterer Arbeiten, die im Einzelfall beansprucht werden können.
Hierzu zählen auch Dienstleistungen im Rahmen eines privaten Umzugs, Schädlingsbekämpfung durch einen Kammerjäger, Taubenabwehr sowie Gartenarbeiten. So gelten beispielsweise das Zurückschneiden der Hecke, das Mähen des Rasens und die Unkrautentfernung als haushaltsnahe Dienstleistungen. Umgekehrt werden Pflanzarbeiten und umfassendere Gestaltungsmaßnahmen im Garten als handwerkliche Tätigkeiten betrachtet.
Diese Grundsätze sind zu beachten
Unabhängig davon, ob es sich um Maler- oder Dachdeckerarbeiten handelt - Sie können die Aufwendungen steuerlich geltend machen, sobald ein Fachmann die Handwerksleistungen erbringt. Zwanzig Prozent des Arbeitslohns sind dann abzugsfähig. Jedoch hat das Finanzamt eine Höchstgrenze festgesetzt: Maximal eintausendzweihundert Euro sind steuerlich begünstigt. Sie können somit bis zu sechstausend Euro in Ihrer Steuererklärung aufführen.
In der Vergangenheit traten wiederholt Unklarheiten auf, inwieweit die eine oder andere Dienstleistung absetzbar war oder nicht. Grundsätzlich gilt nun, dass die Handwerkerprämie sowohl für Reparatur-, Renovierungs- oder Austauscharbeiten als auch für die Erweiterung von Wohnräumen greift. Entscheidend ist allein, dass die Tätigkeit „im Haushalt' ausgeführt wird. Wer also beispielsweise den bisher ungenutzten Dachboden ausbauen lässt oder einen Wintergarten anbauen möchte, kann die Handwerkerrechnung in der Steuererklärung einreichen.
Bis zum Jahr zweitausendfünf förderte der Staat ausschließlich kleinere Schönheitsreparaturen im privaten Wohnbereich. Dies änderte sich ab zweitausendsechs: Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen waren nun ebenfalls steuerlich attraktiv, jedoch nur bis maximal sechshundert Euro jährlich. Auch dies wurde ab zweitausendneun erneut angepasst: Bis heute sind zwanzig Prozent der Lohnkosten von bis zu sechstausend Euro steuerlich vergünstigt. Daraus ergibt sich ein maximaler „Steuerbonus' von eintausendzweihundert Euro. Eine letzte Aktualisierung erfolgte Ende zweitausendsechzehn: Die Liste der geförderten Handwerkerleistungen wurde abermals erweitert.