Vorsorgevollmacht: Was die Notarkosten betragen
Notargebühren für eine Vorsorgevollmacht
Geschäftswert
Der Geschäftswert einer Vorsorgevollmacht, also die Basis zur Berechnung der Kosten, orientiert sich grundlegend am Aktivvermögen des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Beglaubigung.
Das Aktivvermögen setzt sich zusammen aus der Gesamtsumme des Wertes sämtlicher Vermögensgegenstände wie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Sparguthaben und Wertpapiere. Verbindlichkeiten dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
Jedoch fließt für die Gebührenermittlung lediglich die Hälfte dieses Wertes in die Berechnung ein.
Für die Beurkundung der Betreuungs- und auch der Patientenverfügung wird in der Regel bloß ein Geschäftswert von 5.000 € zusätzlich veranschlagt. Daher erhöhen sich die Notargebühren durch die Einbeziehung einer Betreuungsverfügung und/oder einer Patientenverfügung für gewöhnlich nicht oder nur in geringem Ausmaß.
Gebühren
In der nachfolgenden Tabelle werden die typischerweise resultierenden Geschäftswerte für die Gebührenberechnung sowie die daraus resultierenden Gebühren für eine Vorsorgevollmacht einschließlich Betreuungs- und Patientenverfügung, abhängig vom jeweiligen Aktivvermögen, dargestellt (Auslagen und Umsatzsteuer sind ebenfalls bereits inkludiert):
Aktivvermögen | Geschäftswert | Notargebühren |
10.000 € | 10.000 € | 155 € |
20.000 € | 15.000 € | 180 € |
50.000 € | 30.000 € | 220 € |
100.000 € | 55.000 € | 315 € |
200.000 € | 105.000 € | 420 € |
500.000 € | 255.000 € | 725 € |
1.000.000 € | 505.000 € | 1.410 € |
Die Notargebühren fallen nur einmal an. Ein medizinisches Gutachten ist nicht erforderlich. Auch bei sehr hohen Vermögen ist die anfallende Notargebühr auf zirka 2.375 € begrenzt.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden die anfallenden Notarkosten möglicherweise im Rahmen des Beratungsrechtsschutzes im Erb- und Familienrecht durch die Versicherung übernommen. Bitte klären Sie dies gegebenenfalls vor der Beurkundung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.
Kostenvorteile
Die notarielle Vorsorgevollmacht ist dem gerichtlichen Betreuungsverfahren in vielen Bereichen überlegen, das ist klar.
Die notarielle Vorsorgevollmacht ist direkt einsetzbar, sobald der Ernstfall eintritt. Ein möglicherweise langwieriges gerichtliches Vorverfahren, wie es bei der Betreuerbestellung üblich ist, entfällt. Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht können die Bevollmächtigten freier in ihren Entscheidungen agieren, als sie es als gerichtlich bestellte Betreuer wären. Nur mit einer notariellen Vorsorgevollmacht ist es außerdem möglich, auch nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit noch Immobilien und Gesellschaftsanteile an die nächste Generation zu übertragen.
Der Weg zum Notar lohnt sich aber auch aus diesem Grund, da die notarielle Vorsorgevollmacht das gerichtliche Betreuungsverfahren in nahezu allen Fällen unnötig macht.
Das gerichtliche Betreuungsverfahren ist nämlich keineswegs kostengünstig. Selbst wenn ein naher Angehöriger als Betreuer unentgeltlich tätig wird, fallen oft beträchtliche Gebühren für das Betreuungsverfahren an, das muss man wissen.
In der nachstehenden Tabelle sind die anfallenden Gerichtskosten aufgeführt. Entscheidend ist hierbei das Reinvermögen des Betroffenen, wobei die selbst genutzte Wohnimmobilie, sofern sie sozialhilferechtlich Schonvermögen wäre, nicht berücksichtigt wird. Anders als bei den Notargebühren können hier also eventuelle Schulden abgezogen werden, was von Bedeutung ist.
Bei einem Reinvermögen bis 25.000 € ist das Verfahren gebührenfrei. Ab einem Reinvermögen von mehr als 25.000 € beträgt die Mindestgebühr allerdings 200 € pro Jahr. Eine Obergrenze der Jahresgebühr existiert nicht.
Reinvermögen | Jahresgebühr | Gebühr für 5 Jahre |
10.000 € | gebührenfrei | gebührenfrei |
20.000 € | gebührenfrei | gebührenfrei |
50.000 € | 200 € | 1.000 € |
100.000 € | 200 € | 1.000 € |
200.000 € | 350 € | 1.750 € |
500.000 € | 950 € | 4.750 € |
1.000.000 € | 1.950 € | 9.750 € |
Zusätzlich fallen im gerichtlichen Verfahren noch folgende zusätzliche Kosten an:
- Kosten für die Erstellung des ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung, ob eine Betreuungsbedürftigkeit vorliegt. Dieses Gutachten kostet in der Praxis oft zwischen 80 € und 500 €.
- Kosten für die Bestellung eines Verfahrenspflegers, der im Rahmen eines im Rahmen der Betreuung notwendigen gerichtlichen Genehmigungsverfahrens die Belange des Betroffenen wahrnehmen soll. Dafür ist mit etwa 500 € pro Genehmigungsverfahren zu rechnen. Ein solches Genehmigungsverfahren ist z. B. dann erforderlich, wenn der Betreuer ein Grundstück verkaufen, belasten oder erwerben möchte.
- Wenn ein Berufsbetreuer nötig ist, ist diesem eine Vergütung zu zahlen. Diese beläuft sich pro Monat auf bis zu 427 Euro (umsatzsteuerfrei) bei einer Betreuung durch Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung (z. B. Sozialpädagogen) und Geldvermögen von über 10.000 Euro. Das entspricht jährlich bis zu 5.124 Euro.