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Angemessene Temperatur im Büro

Arbeitsrecht: Niedrige Temperaturen am Arbeitsplatz

Ein direkter Anspruch auf Wärme wird nicht explizit im Gesetz geregelt. Jedoch müssen die Raumtemperaturen in Arbeitsstätten gemäß Anhang 3.5 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung und der zugehörigen Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A3.5) die Gesundheit nicht beeinträchtigen.

Arbeitsstättenrichtlinie beinhaltet bestimmte Temperatur-Mindestwerte

Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5 präzisiert die Vorgaben der Verordnung über Arbeitsstätten und beinhaltet Informationen bezüglich der Temperatur. Die Temperaturgrenzwerte sind differenziert und abhängig von der Schwere der Tätigkeit, der Körperhaltung bei der Arbeit und dem jeweiligen Betriebsraum:

  • In Arbeitsräumen (also direkt am Arbeitsplatz) müssen mindestens +20 °C bei leichten Tätigkeiten im Sitzen und +17 °C bei mittelschweren Tätigkeiten im Stehen oder Gehen gewährleistet sein. Bei anstrengenden Tätigkeiten ist hingegen eine Temperatur von +12 °C noch ausreichend.
  • In Pausenräumen, Bereitschaftsräumen, Liegeräumen, Sanitärräumen und Sanitätsräumen müssen während der Nutzung dieser Räumlichkeiten mindestens +21 °C vorliegen.
  • In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen vorhanden sind, sollte die Lufttemperatur während der Nutzungszeit +24 °C aufweisen.

Kalter Luftzug im Gegensatz zu trockener Heizungsluft

Ein häufiges betriebliches Problem bei winterlichen Wetterbedingungen ist der Luftzug. Während ein Teil der Angestellten die trockene Heizungsluft durch das Öffnen von Fenstern kompensieren möchte, empfindet ein anderer Teil die damit verbundene Abkühlung und Luftbewegung als störend.

In der gegenwärtigen Situation kann sich dieses Problem sogar noch verstärken, da durch regelmäßiges Stoßlüften das Risiko einer Infektion reduziert werden soll.

Anhang 3.6. Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung thematisiert dies: In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände ausreichend gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden sein.

Bei raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) muss vom Arbeitgeber sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter keinem unangenehmen Luftzug ausgesetzt sind.

Problemstellung: Ausfall der Heizung

Was geschieht, wenn die Heizungsanlage versagt? Gemäß der ASR A3.6 müssen bei einem Ausfall oder einer Störung der RLT-Anlage passende Maßnahmen festgelegt werden, sobald Risiken für die Gesundheit entstehen können. Die entsprechenden Maßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sind den betroffenen Personen (Mitarbeitern oder anderen anwesenden Personen) mitzuteilen. Eine automatische Warneinrichtung muss den Ausfall signalisieren.

Arbeitsplätze unter freiem Himmel: Ab wann ist es zu kalt?

Arbeitsplätze im Freien müssen gemäß Anhang 5.1 der Arbeitsstättenverordnung besonders vor den Auswirkungen von Kälte geschützt werden. Sie sind so zu gestalten, dass sie von den Angestellten bei jeder Wetterlage gefahrlos und ohne Gefährdung der Gesundheit erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können (z.B. durch Beseitigung von Schnee oder Ausstreuen von Streugut).

Dies beinhaltet auch, dass Arbeitsbereiche vor Wettereinflüssen geschützt sind oder den Angestellten geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt wird.
Auf Baustellen ist weiterhin sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Möglichkeit haben, sich in einer Umgebung umzuziehen, zu waschen und aufzuwärmen, die vor Witterungseinflüssen geschützt ist.

Arbeitsschutzvorschriften nachschlagen

Alle Arbeitsschutzvorschriften sind auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden.

Checkliste für die Arbeitssicherheit

Unsere Checkliste zur Organisation der Arbeitssicherheit unterstützt insbesondere neu bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit dabei, den aktuellen Zustand im Unternehmen besser zu beurteilen und offene Aspekte zu klären.