Elterngeld: Wie lange ist der Anspruch gültig?
Fragen und AntwortenNeuerungen beim Elterngeld für Geburten ab dem 1. April 2024 sowie ab dem 1. April 2025
Was hat sich bei Geburten ab dem 1. April 2024 bezüglich des Elterngeldes verändert?
Die Einkommensschwelle, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wurde für Partnerschaften und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen festgelegt. Für Geburten zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. März 2024 galt eine Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Ausschlaggebend ist das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
Des Weiteren wurde die Option für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neu konzipiert. Ein zeitgleicher Bezug von Basiselterngeld ist im Allgemeinen nur noch maximal für einen Monat und einzig und allein innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren wurden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können nach wie vor unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat zeitgleich Basiselterngeld beziehen.
Wo liegt die neue Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende?
Die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende liegt für Geburten ab dem 1. April 2024 bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Wird diese Schwelle überschritten, können Eltern kein Elterngeld erhalten. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Das zu versteuernde Einkommen muss vom Bruttoeinkommen unterschieden werden, das in der Regel erheblich höher ist als das zu versteuernde Einkommen.
Wie wird das zu versteuernde Einkommen errechnet?
Das zu versteuernde Einkommen ist vom Bruttoeinkommen zu trennen. Bei der Berechnung werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte (beispielsweise aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen und so weiter) abgezogen:
- Sonderausgaben,
- Vorsorgeaufwendungen,
- individuelle Freibeträge und
- außergewöhnliche Belastungen.
Beispiel für ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 Euro bei unselbstständiger Arbeit:
- Ehepaar, noch ohne Kind: Bruttoeinkommen circa 207.000 Euro (jeweils circa 103.500 Euro pro Partner)
Beispiel für ein zu versteuerndes Einkommen von 200.000 Euro bei unselbstständiger Arbeit:
- Ehepaar, noch ohne Kind: Bruttoeinkommen circa 232.000 Euro (jeweils circa 116.000 Euro pro Partner)
Durch zusätzliche steuerliche Abzugsmöglichkeiten kann das Bruttoeinkommen auch noch höher ausfallen. Das individuelle zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt festgelegt. Der Betrag ist im Steuerbescheid angegeben.
Was bedeutet die Neuregelung des parallelen Bezugs?
Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, wurde für Geburten ab dem 1. April 2024 neu strukturiert. Ein zeitgleicher Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch für maximal einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Die Neuregelung betrifft nur den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus empfangen.
Monate, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen hat, gelten weiterhin als Basiselterngeldmonate der Mutter. Basiselterngeld kann prinzipiell bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn beide Eltern Elterngeld beantragen und ein Elternteil weniger Einkommen hat als zuvor. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im gleichen Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.
Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiterhin uneingeschränkt nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Damit können sich insbesondere im Geburtsmonat des Kindes beide Elternteile weiterhin gemeinsam um ihr Kind kümmern. Ungefähr 50 Prozent der Väter, die heutzutage Elterngeld beziehen, nehmen dies nach der Geburt des Kindes in Anspruch. Durch die Möglichkeit, gemeinsam ElterngeldPlus zu beziehen, wird unterstützt, dass beide Elternteile erwerbstätig sein können und sich gemeinsam um ihr Kind kümmern. Partnerinnen oder Partner werden darin bestärkt, Elterngeldmonate abwechselnd mit dem anderen Elternteil zu beziehen. Mit der Neuregelung für Geburten ab dem 1. April 2024 soll eine langfristig partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit und Erwerbstätigkeit beider Elternteile gefördert werden.
Ab wann treten die Änderungen in Kraft?
Die Änderungen traten für Geburten ab dem 1. April 2024 in Kraft. Das bedeutet, dass für Paare und für Alleinerziehende, deren Kind am oder nach dem 1. April 2024 geboren wurde, die neue Einkommensgrenze von 200.000 Euro sowie die Neuregelung zum parallelen Bezug von Basiselterngeld gelten. Wird das Kind am oder nach dem 1. April 2025 geboren, gilt die Grenze von 175.000 Euro.
Für Eltern, deren Kind bis einschließlich 31. März 2024 geboren wurde, gilt die bisherige Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.
Seit wann gibt es das Elterngeld und weshalb wurde es eingeführt?
Das Elterngeld ersetzte zum 1. Januar 2007 das Erziehungsgeld. Letzteres hatte eine Aufgabenteilung mit verlängerten Erwerbsunterbrechungen der Mütter zugunsten des hauptverdienenden Vaters begünstigt.
Das Elterngeld orientiert sich am individuellen Einkommen der Eltern vor der Geburt. Es schuf einen teilweisen finanziellen Ausgleich, falls die Eltern nach der Geburt durch die Betreuung ihres Kindes weniger oder gar kein Einkommen haben. So wird es Müttern und Vätern ermöglicht, beruflich kürzerzutreten, um sich um ihr gemeinsames Kind zu kümmern, ohne dabei finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Das Elterngeld gibt den Wünschen der Mutter nach einer baldigen Rückkehr in die Erwerbstätigkeit ebenso Raum wie den Wünschen der Väter nach mehr Zeit mit der Familie.
Das Elterngeld ist Familienleistung und Gleichstellungsinstrument zugleich. Es ist keine klassische Sozialleistung, die darauf abzielt, Notlagen auszugleichen, zu überbrücken oder umzuverteilen. Das Ziel des Elterngeldes ist es, die breite Mitte der Gesellschaft zu erreichen.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige sowie Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner.
Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes kein Einkommen hatten oder bei denen kein Einkommen wegfällt, weil sie vor und nach der Geburt in unverändertem Umfang teilzeiterwerbstätig sind, bekommen den Mindestbetrag von 300 Euro. Dies gilt auch für Eltern, die vor der Geburt Einkommen hatten und bei denen die Berechnung weniger als 300 Euro ergibt.
Eltern, deren Einkommen vor der Geburt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben mehr als 2.770 Euro betrug (sogenanntes Elterngeld-Netto), bekommen den Höchstbetrag von 1.800 Euro. Darüberhinausgehendes Einkommen wird nicht durch das Elterngeld ersetzt.
Kein Elterngeld erhielten für Geburten bis zum 31. März 2024 Paare und getrennt Erziehende, die ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro haben und Alleinerziehende, die ein zu versteuerndes Einkommen von 250.000 Euro haben. Diese Grenze wurde für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen einheitlich für Paare und Alleinerziehende abgesenkt.