Ersatzmitglieder für den Betriebsratswahlvorstand
4. Welche Aufgaben erfüllt ein Wahlvorstand im Rahmen der Betriebsratswahl?
Die Abhaltung der Betriebsratswahl wird vom Wahlvorstand übernommen. Dessen primäre Bestimmung ist es, zu garantieren, dass der gesamte Wahlvorgang objektiv vonstattengeht und keinerlei Fremdeinwirkung auf den Wahlausgang ausgeübt wird.
Welche Personen bilden den Wahlvorstand?
Üblicherweise setzt sich das Gremium des Wahlvorstands aus drei (3) Personen zusammen, wobei eine dieser Personen die Funktion des Vorsitzenden innehat. Die Anzahl der dem Wahlvorstand zugehörigen Personen darf - innerhalb des regulären Wahlprozesses - aufgestockt werden, sollte dies als notwendig erachtet werden.
Es ist stets obligatorisch, dass sich der Wahlvorstand aus einer ungeraden Mitgliederanzahl zusammensetzt. Es ist möglich, für jede dem Wahlvorstand angehörende Person ein sogenanntes Ersatzmitglied zu bestimmen.
In Betrieben, wo sowohl weibliche als auch männliche Arbeitskräfte beschäftigt sind, wird angestrebt (aber nicht zwingend vorgeschrieben), dass beide Geschlechter im Wahlvorstand repräsentiert sind.
Der Wahlvorstand legt seine Entschlüsse stets in Form von offiziellen Beschlüssen fest. Der genaue Inhalt der getroffenen Beschlüsse muss im Anschluss an jede Zusammenkunft in einem detaillierten Protokoll schriftlich festgehalten werden.
Erfolgt eine Freistellung der Mitglieder des Wahlvorstands?
Die Tätigkeit im Wahlvorstand gilt als ein »unvergütetes« Ehrenamt. Dem Wahlvorstand wird das Recht eingeräumt, seine Pflichten innerhalb der regulären Arbeitszeit auszuführen, ohne dass dies mit einer Minderung der Bezüge einhergeht.
Auf welche Weise erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands?
Die Etablierung des Wahlvorstands richtet sich danach, ob in der betreffenden Betriebsstätte bereits ein Betriebsrat existiert oder nicht.
Die Ernennung des Wahlvorstands in Unternehmen, die bereits über einen Betriebsrat verfügen
Sofern ein Betriebsrat bereits besteht, ist er dazu verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens zehn (10) Wochen (oder vier (4) Wochen im Falle eines vereinfachten Wahlverfahrens) vor dem Ende seiner Amtsperiode zu benennen. Sollte der Betriebsrat dieser Aufgabe jedoch nicht nachkommen,
- veranlasst das Arbeitsgericht die Einsetzung des Wahlvorstands auf Basis eines Antrags, welcher gestellt wird von
- nicht weniger als drei (3) wahlberechtigten Beschäftigten oder
- einer innerhalb des Betriebes aktiven Gewerkschaft
alternativ dazu
- erfolgt die Ernennung des Wahlvorstands durch einen Beschluss des Gesamtbetriebsrats (oder des Konzernbetriebsrats, falls kein Gesamtbetriebsrat vorhanden ist).
Die Ernennung des Wahlvorstands in Unternehmen, die noch keinen Betriebsrat haben
- Die Ernennung des Wahlvorstands erfolgt per Beschluss durch den Gesamtbetriebsrat (oder, falls kein Gesamtbetriebsrat existiert, durch den Konzernbetriebsrat).
- Sofern weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat vorhanden ist, oder falls diese Gremien inaktiv bleiben,
- kann der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung gewählt werden. Die Einberufung dieser Wahlversammlung kann von mindestens drei (3) wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft vorgenommen werden.
- Sollte trotz erfolgter Einladung keine Betriebsversammlung abgehalten werden, oder falls die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt, so kann dessen Bestellung durch das Arbeitsgericht erfolgen. Dies setzt voraus, dass mindestens drei (3) wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb repräsentierte Gewerkschaft einen dazu passenden Antrag eingereicht haben.
Welche Tätigkeiten umfasst der Aufgabenbereich des Wahlvorstands?
Die wesentlichen Verantwortlichkeiten im Überblick:
| Konstituierende Sitzung (erstes Zusammentreffen) | Eine Geschäftsordnung verabschieden |
| Den Arbeitgeber über den Tätigkeitsbeginn unterrichten und um notwendige Unterstützung ersuchen | |
| Die Arbeitnehmerschaft über die Personen des Wahlvorstands, deren Erreichbarkeit sowie den Beginn ihrer Tätigkeit als Wahlvorstand in Kenntnis setzen | |
| Vor Beginn des Wahlprozesses | Ein Verzeichnis der Wahlberechtigten anfertigen (Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses und der Wahlordnung bis zum Abschluss der Abstimmung im Unternehmen an einer geeigneten Stelle zur Einsichtnahme bereitlegen) |
| Die genaue Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder eruieren | |
| Das Geschlecht der Minderheit identifizieren und die Mindestanzahl der Betriebsratsmandate, die hierfür vorzusehen sind, bestimmen | |
| Weitere erforderliche Vorbereitungen für die Wahl in die Wege leiten (u.a. Wahlraum, Wahlurnen usw. bereitstellen) | |
| Beginn der Wahlhandlungen | Ein Wahlausschreiben veröffentlichen. Eine Kopie desselben ist vom Datum seiner Veröffentlichung bis zum abschließenden Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren für Wahlberechtigte erreichbaren Stellen öffentlich zugänglich zu machen. |
| Vorgeschlagene Kandidatenlisten entgegennehmen und auf ihre Gültigkeit überprüfen | |
Organisation der Briefwahl
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| Die Abstimmung vorbereiten, wobei insbesondere Maßnahmen für eine ungestörte und unbeobachtete Stimmabgabe im vorgesehenen Wahlraum zu treffen sind | |
| Der eigentliche Wahlakt des Betriebsrats | |
| Im Anschluss an die Betriebsratswahl | Die Stimmenauszählung vornehmen: Diese hat unverzüglich und öffentlich nach Beendigung der Wahl stattzufinden, unter angemessener Berücksichtigung der per Brief erfolgten Stimmabgaben. |
| Das Resultat der Wahl festsetzen und der Öffentlichkeit mitteilen | |
| Ein offizielles Protokoll bezüglich des Wahlergebnisses anfertigen | |
| Die siegreichen Kandidatinnen und Kandidaten umgehend informieren | |
| Das Wahlergebnis publik machen: Die Namen der neu gewählten Betriebsratsmitglieder sind anzuschlagen. Gleichzeitig sind der Arbeitgeber und die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften in Kenntnis zu setzen. | |
| Die gesamten Wahlunterlagen an den frisch ernannten Betriebsrat überreichen | |
| Die konstituierende Sitzung des neu gebildeten Betriebsrats initiieren und führen, bis dieser aus seinen Reihen einen eigenen Vorsitzenden benannt hat. Die Teilnahmeberechtigung beschränkt sich auf den Vorsitzenden des Wahlvorstands. | |
Steht dem Wahlvorstand ein Recht auf Fachliteratur und Weiterbildungen zu?
In der Tat, dem Wahlvorstand steht das Recht auf annotierte Gesetzestexte zu, welche für die reibungslose Abwicklung der Wahlen unabdingbar sind. Beispielsweise umfassen diese: erläuternde Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz und zum Sprecherausschussgesetz, jeweils zusammen mit den dazugehörigen Wahlordnungen; ebenso Wahlmappen und Zusammenstellungen von Formularen. Die Beschaffung dieser Fachliteratur kann durch den Wahlvorstand eigenständig vorgenommen werden.
Des Weiteren ist der Wahlvorstand zur Teilnahme an Fortbildungen und Workshops (einschließlich der anfallenden Reise-, Hotel- und Übernachtungskosten) berechtigt, die sich auf die Betriebsratswahl beziehen. Der Arbeitgeber ist jedoch lediglich dazu verpflichtet, die Kosten für eine als erforderlich und verhältnismäßig eingestufte Schulung zu übernehmen.
Erhalten die Mitglieder des Wahlvorstands weiterhin ihre Vergütung?
Das Gremium des Wahlvorstands nimmt seine Aufgaben prinzipiell während der regulären Arbeitszeit wahr. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die betreffenden Mitglieder von ihrer regulären Beschäftigung zu entbinden und das Arbeitsentgelt lückenlos weiter zu entrichten.
Sollte es notwendig sein, dass der Wahlvorstand aufgrund betrieblicher Erfordernisse außerhalb der regulären Arbeitsstunden aktiv wird, so steht seinen Mitgliedern ein Anspruch auf eine entsprechende Freistellung von der Arbeit zu, welche mit einer unverminderten Fortzahlung des Arbeitsentgelts verbunden ist.
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