Einkommensteuergrenze für Ruheständler
- Seit dem Jahr 2005 werden Rentenzahlungen sukzessive stärker versteuert.
- Neu-Ruheständler/innen erhalten bei Renteneintritt einen individuellen Rentenfreibetrag.
- Dieser wird individuell ermittelt: Siehe Tabelle Rentenfreibetrag
- Die VLH ist auch für Rentner/innen befugt, die Steuererklärung zu erstellen.
Lange Zeit war es so, dass Rentner und Rentnerinnen ihre Bezüge aus der gesetzlichen Rente nicht versteuern mussten. Dies änderte sich im Jahr 2005 mit der Einführung der sogenannten nachgelagerten Besteuerung von Renten. Seit diesem Zeitpunkt gilt: Die Renten im Alter unterliegen einer schrittweisen Besteuerung. Dies betrifft nicht nur die Altersrente selbst, sondern ebenso Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten, wie beispielsweise Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten.
Um die steuerliche Belastung im Rentenalter zu mildern, wurde ein Rentenfreibetrag ins Leben gerufen. Dieser existiert noch bis zum Jahr 2058. Er reduziert die Steuerlast, indem er einen bestimmten Teil der gesetzlichen Rente dauerhaft von der Steuer befreit. Die Höhe des Rentenfreibetrags ist individuell und hängt ab vom Zeitpunkt Ihres Rentenbeginns sowie von der Höhe der Bruttorente im ersten vollständigen Rentenjahr (Jahresbruttorente).
Wenn Sie im Jahr 2005 oder früher in den Ruhestand getreten sind, beträgt der Rentenfreibetrag 50 Prozent der Rentenzahlung. Für jeden folgenden Renteneintrittsjahrgang bis zum Jahr 2020 erhöhte sich der Besteuerungsanteil um jeweils zwei Prozentpunkte, wodurch sich der Rentenfreibetrag dementsprechend um zwei Prozentpunkte verringerte. In den Jahren 2021 und 2022 betrug der Anstieg jeweils einen Prozentpunkt.
Im März des Jahres 2024 wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes entschieden, dass der Anstieg des Besteuerungsanteils künftig verlangsamt werden soll. Rückwirkend ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Besteuerungsanteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte, und der Rentenfreibetrag reduziert sich folglich um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Dies bedeutet, dass es für Neurentner ab dem Jahr 2058 keinen Rentenfreibetrag mehr geben wird.
Auch nach dem 31. Juli sind wir weiterhin an Ihrer Seite. Werden Sie jetzt Mitglied und sichern Sie sich individuelle Unterstützung bei der verspäteten Einreichung Ihrer Steuererklärung.
Nachfolgend finden Sie eine vereinfachte Steuertabelle für Rentner/innen - illustriert anhand eines Beispielbetrags von 20.000 Euro Jahresbruttorente:
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag | Freibetrag bei 20.000 Euro Rente |
|---|---|---|---|
| 2005 | 50 % | 50 % | 10.000 Euro |
| 2006 | 52 % | 48 % | 9.600 Euro |
| 2007 | 54 % | 46 % | 9.200 Euro |
| 2008 | 56 % | 44 % | 8.800 Euro |
| 2009 | 58 % | 42 % | 8.400 Euro |
| 2010 | 60 % | 40 % | 8.000 Euro |
| 2011 | 62 % | 38 % | 7.600 Euro |
| 2012 | 64 % | 36 % | 7.200 Euro |
| 2013 | 66 % | 34 % | 6.800 Euro |
| 2014 | 68 % | 32 % | 6.400 Euro |
| 2015 | 70 % | 30 % | 6.000 Euro |
| 2016 | 72 % | 28 % | 5.600 Euro |
| 2017 | 74 % | 26 % | 5.200 Euro |
| 2018 | 76 % | 24 % | 4.800 Euro |
| 2019 | 78 % | 22 % | 4.400 Euro |
| 2020 | 80 % | 20 % | 4.000 Euro |
| 2021 | 81 % | 19 % | 3.800 Euro |
| 2022 | 82 % | 18 % | 3.600 Euro |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % | 3.500 Euro |
| 2024 | 83 % | 17 % | 3.400 Euro |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % | 3.300 Euro |
| 2026 | 84 % | 16 % | 3.200 Euro |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % | 3.100 Euro |
| 2028 | 85 % | 15 % | 3.000 Euro |
| 2029 | 85,5 % | 14,5 % | 2.900 Euro |
| 2030 | 86 % | 14 % | 2.800 Euro |
| … | … | … | … |
| 2057 | 99,5 % | 0,5 % | 100 Euro |
| 2058 | 100 % | 0 % | 0 Euro |
Diese Tabelle dient lediglich der Veranschaulichung. Die genaue Berechnung wird automatisch vom Finanzamt auf der Grundlage Ihrer ersten vollständigen Jahresbruttorente vorgenommen.
Der Rentenfreibetrag wird für jede Person individuell ermittelt. Das bedeutet konkret: Wenn beide Ehepartner eine Rente beziehen, erhält jede Person ihren eigenen Freibetrag. Die oben aufgeführte Tabelle findet also auch für Rentner-Ehepaare Anwendung, jedoch auf Grundlage der jeweils eigenen ersten Jahresbruttorente und dem jeweiligen Jahr des Rentenbeginns.
Der Rentenfreibetrag gilt ausschließlich für die gesetzliche Rente. Für private Renten und Pensionen wird dieser Freibetrag nicht in die Berechnung einbezogen. Sollten Sie also weitere Einkünfte haben, wie beispielsweise
- eine private Rente,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
- Kapitalerträge oder
dann stellt die Besteuerung Ihrer gesetzlichen Rente nur einen Teilaspekt Ihrer Einkommensteuerberechnung dar. Auf diese zusätzlichen Einkünfte findet der Freibetrag keine Anwendung, ebenso wenig wie auf alle weiteren Einkommensquellen.
Darüber hinaus können absetzbare Ausgaben wie beispielsweise
Ihr zu versteuerndes Einkommen beeinflussen. Es kann also vorkommen, dass Sie zwar eine Steuererklärung einreichen, letztendlich aber keine Steuern entrichten müssen. Der Grund hierfür: Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unterhalb des Grundfreibetrags. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie alle Einnahmen und Ausgaben korrekt angeben.
Auf unserer speziellen Seite zur Steuererklärung für Rentner/innen können Sie nachlesen, welche konkreten Leistungen wir für Rentner/innen anbieten und wie der Ablauf der Steuererklärung mit der VLH im Detail aussieht. Die VLH unterstützt Sie dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Steuererklärung fehlerfrei zu erstellen. Unsere Serviceleistungen für Rentner/innen umfassen:
- Beratung in Bezug auf Steuerpflicht, Freibeträge und vieles mehr.
- Erstellung der kompletten Steuererklärung.
- Berechnung der voraussichtlichen Nachzahlung oder Erstattung.
- Überprüfung des Steuerbescheids auf Richtigkeit.
Eine vollständige Übersicht aller unserer Leistungen
Müssen Rentner grundsätzlich Steuern entrichten?
Als Rentner/in sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald der steuerpflichtige Teil Ihrer jährlichen Bruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Ob in der Folge tatsächlich eine Steuerzahlung anfällt, hängt von den absetzbaren Ausgaben ab - also von einer sorgfältig erstellten Steuererklärung, die alle Ihnen zustehenden Steuervorteile geltend macht.
Wie hoch ist der individuelle Rentenfreibetrag?
Ausschlaggebend für die Höhe des Rentenfreibetrags ist das Jahr Ihres Renteneintritts. Wenn Sie beispielsweise im Jahr 2025 in den Ruhestand gehen, steht Ihnen ein Rentenfreibetrag in Höhe von 16,5 Prozent zu. Konkret bedeutet das: 16,5 Prozent Ihrer Rente bleiben steuerfrei, während 83,5 Prozent der Rente versteuert werden müssen. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags bildet Ihre erste volle Jahresbruttorente. Das Finanzamt wird Ihnen Ihren persönlichen Rentenfreibetrag automatisch mitteilen.
Welche Kosten können Rentner steuerlich geltend machen?
Als Rentner/innen können Sie nahezu alle Ausgaben steuerlich absetzen, die auch für Arbeitnehmer/innen absetzbar sind. Sogar Werbungskosten können angesetzt werden, wenn Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Rentenbezug entsprechende Ausgaben entstanden sind. Gehen Sie deshalb alle Ihre Unterlagen sorgfältig durch und achten Sie auf mögliche Krankheitskosten, Spenden, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerrechnungen. Oder aber Sie machen es sich einfach und übergeben sämtliche Unterlagen Ihrem VLH-Berater/in.
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