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Besteuerung von Kapitaleinkünften

Der Abgabesatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen beläuft sich derzeit auf 25 Prozent (nebst Solidaritätszuschlag und, falls zutreffend, Kirchensteuer). Diese spezielle Abgabe wird oftmals auch als Abgeltungsteuer oder alternativ als Kapitalertragsteuer benannt. In manchen, eher seltenen Fällen, wird dieser Steuerabzug volkstümlich ebenso als Quellensteuer bezeichnet, da die Einbehaltung der Abgabe unmittelbar am Entstehungsort der Einnahmen durch die jeweilige Bank vorgenommen wird.

Erträge aus Kapitalvermögen, wie zum Beispiel Zinserträge, Ausschüttungen (Dividenden) und Wertsteigerungen (Kursgewinne) aus Wertpapieren oder Fondsanteilen, unterliegen einer Besteuerung mit einem pauschalen Satz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und, sofern anwendbar, Kirchensteuer). Ihre heimische Bank nimmt diesen Steuerabzug selbsttätig vor und leitet die entsprechenden Beträge direkt an die zuständige Finanzbehörde weiter. Im Regelfall gilt mit diesem automatischen Steuerabzug aus fiskalischer Perspektive alles als abgegolten, sprich als vollständig erledigt. Die Deklaration Ihrer Kapitalerträge in Ihrer jährlichen Steuererklärung und folglich auch das Ausfüllen des Formulars Anlage KAP ist somit im Normalfall nicht vonnöten. Allerdings existieren hiervon bestimmte Sonderfälle, welche sich in spezifischen Konstellationen durchaus vorteilhaft auf Ihre persönliche Steuerlast auswirken könnten.

Detaillierte Informationen bezüglich der Ausnahmen von der Abgeltungswirkung sind in unserem separaten Artikel "Ausnahmen von der Abgeltungswirkung" ersichtlich.

 

Fallbeispiel:

Im aktuellen Geschäftsjahr bekommt Max Mustermann (unverheiratet) Zinserträge von seinem Kreditinstitut aus einer über viele Jahre laufenden Anleihe im Umfang von 3.000 Euro. Das Bankinstitut führt die Berechnung wie nachfolgend dargestellt auf und veranlasst den entsprechenden Steuerabzug:

Kalkulationohne kirchliche Abgabeinklusive Kirchensteuer
Zinsertrag3.000,00 Euro3.000,00 Euro
minus Sparer-Pauschbetrag laut Freistellungsauftrag-1.000,00 Euro-1.000,00 Euro
steuerpflichtiger Gewinn2.000,00 Euro2.000,00 Euro
Kapitalertragsteuer (25 % / 24,45 %)-500,00 Euro-489,00 Euro
Soli-Zuschlag 5,5 %-27,50 Euro-26,90 Euro
Kirchenabgabe 9 %--44,00 Euro
Netto-Auszahlung2.472,50 Euro2.440,10 Euro


Wichtiger Hinweis:
Zur Festsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Pauschalbetrag von 1.000 Euro als Werbungskosten in Abzug gebracht (der sogenannte Sparer-Pauschbetrag). Für gemeinschaftlich veranlagte Ehepaare oder Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften erhöht sich dieser Betrag auf das Doppelte. Bis zum 31.12.2022 belief sich dieser auf 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro. Umfassendere Details zum Sparer-Pauschbetrag oder Freistellungsauftrag sind in dem Dokument " Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung" abrufbar.

Zusatzhinweis:
Erfolgt ein Abzug von Kirchensteuer (9 %), so reduziert sich parallel der Abschlag der Kapitalertragsteuer von 25 % auf exakt 24,45 %. Demzufolge wird bereits im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens generell in Anschlag gebracht, dass die geleisteten Kirchensteuerzahlungen prinzipiell eine steuerlich reduzierende Wirkung als Sonderausgaben entfalten. Die Kirchensteuer, welche auf die Abgeltungsteuer entfällt, kann aus diesem Grund nicht ein weiteres Mal als Sonderausgabe im Zuge der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Tiefgreifendere Details zum Bereich der Sonderausgaben sind in unserem Fachartikel "Übrige Sonderausgaben" nachzulesen. 

 

Selbst wenn die Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung deklariert werden, wird die Besteuerung im Wesentlichen auch mit dem einheitlichen Abgabensatz von 25 Prozent vorgenommen (samt Solidaritätszuschlag und unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Spezifika bei Vorliegen einer Kirchensteuerpflicht).