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Steuerliche Absetzbarkeit von Medikamenten

Die überwiegende Mehrheit der von deutschen Medizinern ausgestellten Verordnungen ist in rosafarbener oder roter Ausfertigung gehalten. Mittels dieser erhalten gesetzlich Versicherte verschreibungspflichtige Pharmaka, medizinische Gerätschaften und unterstützende Hilfsmittel wie beispielsweise Antibiotika oder Kompressionsstrümpfe. Unter gewissen Umständen kann der Staat eine Beteiligung an den Zuzahlungen oder Rezeptgebühren leisten, die von den Patienten bei rosafarbenen Verordnungen zu tragen sind. Weitere Aufschlüsse über diese und andere gesundheitlich bedingte Ausgaben, die potenziell steuerlich geltend gemacht werden können, finden Sie hier: Krankheitskosten: Welche Ausgaben Sie von der Steuer absetzen können .

Doch wie verhält es sich, wenn Sie eine grüne Verordnung von Ihrem Arzt erhalten? Zunächst die Erklärung, was es damit auf sich hat: Seit dem Jahr 2004 müssen Patienten rezeptfreie Medikamente selbst finanzieren. Um solche frei in Apotheken erhältlichen Medikamente trotzdem offiziell zu verschreiben, haben Ärzte- und Apothekerverbände die grüne Verordnung ins Leben gerufen. Ein Mediziner kann diese einsetzen, wenn er die Einnahme eines solchen Präparats als ratsam erachtet. Sein persönliches Budget wird dadurch, im Gegensatz zur Verschreibung rezeptpflichtiger Mittel, nicht beeinträchtigt.

Kostenübernahme nicht durch alle Kassen gewährleistet

Nachdem Sie eine grüne Verordnung von Ihrem Arzt erhalten haben, gehen Sie mit dieser in die Apotheke und erwerben das Medikament. Die vollständige Bezahlung ist Ihrerseits erforderlich, nicht bloß eine anteilige Rezeptgebühr wie bei der rosafarbenen Verordnung. Folglich werden rezeptfreie Arzneimittel oder Präparate auch nicht im regulären Verfahren von den gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet. Nichtsdestotrotz: Patienten können grüne Verordnungen bei zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen zur vollständigen oder teilweisen Rückerstattung als Satzungsleistung einreichen und erhalten dann möglicherweise eine Kostenerstattung. Die genauen Bedingungen hierfür erfahren Sie bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse.

Sollte Ihre Krankenkasse sich nicht an den Kosten beteiligen, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit, finanzielle Vorteile zu erzielen: Die Ausgaben für Medikamente, die auf grünen Verordnungen verschrieben wurden, können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Dies bedeutet jedoch keineswegs eine automatische Rückerstattung dieser Aufwendungen. Die Kosten werden den außergewöhnlichen Belastungen zugeordnet. Um sie steuerlich anerkennen zu lassen, muss eine bestimmte zumutbare Belastungsgrenze überschritten worden sein. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel Was sind außergewöhnliche Belastungen.

Weitere Verordnungsarten in unterschiedlichen Farben

Neben der roten Kassenverordnung und der grünen Verordnung existieren noch weitere Arten von Rezepten:

  • Für privat Versicherte ist keine spezifische Form der Verordnung vorgeschrieben; häufig handelt es sich jedoch um ein blaues oder weißes Rezept mit einer Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen. Sie begleichen den vollen Betrag in der Apotheke und reichen das quittierte Rezept anschließend bei Ihrer Krankenkasse zur Abrechnung ein.
  • Auf der gelben Verordnung werden hochwirksame Substanzen verordnet, die dem Betäubungsmittelrecht unterliegen, beispielsweise Opioide für die Schmerztherapie. Deshalb ist diese nur sieben Tage gültig, wird jedoch von der Kasse finanziert.
  • Das weiße T-Rezept stellt eine spezielle Verordnung dar. Darauf werden die Wirkstoffe Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid verordnet. Diese Arzneistoffe unterliegen strengen Regularien, da sie fruchtschädigende Eigenschaften besitzen. Das T-Rezept ist lediglich sechs Tage gültig und sollte daher umgehend in der Apotheke vorgelegt werden, um ausreichend Zeit für eine eventuelle Bestellung des Medikaments zu gewährleisten.

Seit 2022 existiert das E-Rezept

Das elektronische Rezept löst seit September 2022 schrittweise das rosafarbene Papierdokument in der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Der behandelnde Arzt erstellt die Verordnung demnach nicht mehr auf Papier, sondern digital und speichert sie geschützt auf einem zentralen Server. Der Patient erhält dann nicht die eigentliche Verordnung, sondern lediglich einen Zugangsschlüssel (E-Rezept-Token). Mit diesem Schlüssel kann jede Apotheke das digitale Originaldokument vom zentralen Server abrufen und bearbeiten.

Seit dem 1. Juli 2023 ist es in vielen Apotheken zudem möglich, das E-Rezept über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einzulösen; ein E-Rezept-Token ist dann nicht mehr notwendig. Alternativ können Sie die offizielle App E-Rezept auf Ihr Smartphone herunterladen, um Ihre E-Rezepte zu verwalten. Die genaue Vorgehensweise hierzu erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Unabhängig davon, ob auf Papier oder digital: Die Zuzahlungen für die rosafarbene Verordnung können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben.

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