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Besteuerung des Rentenfreibetrags

  • Renten werden seit 2005 besteuert - und zwar stufenweise immer stärker.
  • Neue Rentner erhalten zu Beginn ihrer Rente einen Rentenfreibetrag.
  • Dieser wird individuell ermittelt: Tabelle zum Rentenfreibetrag
  • Die VLH darf die Steuererklärung auch für Rentner erstellen.
     

Lange Zeit waren Rentner von der Versteuerung ihrer gesetzlichen Rente befreit. Dies änderte sich im Jahr 2005 mit der Einführung der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Seitdem gilt die schrittweise Besteuerung der Altersrenten. Dies betrifft nicht nur die Altersrente selbst, sondern auch Erwerbsminderungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten, wie beispielsweise Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten.

Zur Abmilderung der Steuerlast im Rentenalter wurde ein Rentenfreibetrag geschaffen, der noch bis 2058 Gültigkeit besitzt. Dieser Freibetrag mindert die Steuerlast, indem er einen bestimmten Teil der gesetzlichen Rente dauerhaft von der Steuer befreit. Die Höhe des Rentenfreibetrags ist individuell und hängt vom Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie der Bruttorente im ersten vollen Rentenjahr (Jahresbruttorente) ab.

Wenn Sie im Jahr 2005 oder früher in den Ruhestand gegangen sind, beträgt der Rentenfreibetrag 50 Prozent der Rente. Für jeden darauffolgenden Rentenjahrgang bis 2020 erhöhte sich der Besteuerungsanteil um jeweils zwei Prozentpunkte, wodurch der Rentenfreibetrag entsprechend um zwei Prozentpunkte sank. In den Jahren 2021 und 2022 betrug der Anstieg jeweils ein Prozent.

Im März des Jahres 2024 wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes beschlossen, dass der Besteuerungsanteil zukünftig langsamer ansteigen soll. Rückwirkend ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte, wodurch der Rentenfreibetrag folglich um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr sinkt. Dies bedeutet, dass es ab 2058 keinen Rentenfreibetrag mehr für Neurentner geben wird.

Auch nach dem 31. Juli sind wir weiterhin für Sie da. Werden Sie jetzt Mitglied und erhalten Sie individuelle Unterstützung bei der verspäteten Abgabe Ihrer Steuererklärung.

Steuererklärung erstellen lassen

Nachfolgend finden Sie eine vereinfachte Steuertabelle für Rentner - dargestellt anhand eines Beispielbetrags von 20.000 Euro Jahresbruttorente:

RentenbeginnBesteuerungsanteilRentenfreibetragFreibetrag bei 20.000 Euro Rente
200550 %50 %10.000 Euro
200652 %48 %9.600 Euro
200754 %46 %9.200 Euro
200856 %44 %8.800 Euro
200958 %42 %8.400 Euro
201060 %40 %8.000 Euro
201162 %38 %7.600 Euro
201264 %36 %7.200 Euro
201366 %34 %6.800 Euro
201468 %32 %6.400 Euro
201570 %30 %6.000 Euro
201672 %28 %5.600 Euro
201774 %26 %5.200 Euro
201876 %24 %4.800 Euro
201978 %22 %4.400 Euro
202080 %20 %4.000 Euro
202181 %19 %3.800 Euro
202282 %18 %3.600 Euro
202382,5 %17,5 %3.500 Euro
202483 %17 %3.400 Euro
202583,5 %16,5 %3.300 Euro
202684 %16 %3.200 Euro
202784,5 %15,5 %3.100 Euro
202885 %15 %3.000 Euro
202985,5 %14,5 %2.900 Euro
203086 %14 %2.800 Euro
205799,5 %0,5 %100 Euro
2058100 %0 %0 Euro

Diese Tabelle dient lediglich der Veranschaulichung. Die eigentliche Berechnung wird vom Finanzamt auf Grundlage Ihrer ersten vollen Jahresbruttorente vorgenommen. 

Der Rentenfreibetrag wird für jede Person individuell ermittelt. Das bedeutet: Wenn beide Ehepartner eine Rente beziehen, erhält jeder seinen eigenen Freibetrag. Die oben dargestellte Tabelle gilt demnach auch für Ehepaare, die Rente beziehen, jedoch auf Basis der jeweiligen ersten Jahresbruttorente sowie dem Jahr des Rentenbeginns.

Der Rentenfreibetrag bezieht sich ausschließlich auf die gesetzliche Rente. Für private Renten und Pensionen wird dieser Freibetrag nicht berücksichtigt. Sollten Sie also weitere Einkünfte haben, wie beispielsweise 

  • eine private Rente,
  • Mieteinnahmen,
  • Kapitalerträge oder 

dann stellt die Besteuerung Ihrer gesetzlichen Rente nur einen Teil Ihrer gesamten Einkommensteuerberechnung dar. Auf diese zusätzlichen Einkünfte findet der Freibetrag keine Anwendung, ebenso wenig wie auf alle anderen Einkommensquellen.
Zudem beeinflussen absetzbare Ausgaben, wie zum Beispiel

Ihr zu versteuerndes Einkommen. Es kann also vorkommen, dass Sie zwar eine Steuererklärung einreichen, aber letztendlich keine Steuern zahlen müssen. Der Grund dafür: Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass Sie alle Einnahmen und Ausgaben korrekt angeben.
 

Was wir konkret für Rentner leisten und wie die Erstellung der Steuererklärung mit der VLH vonstattengeht, erfahren Sie auf unserer Seite zur Steuererklärung für Rentner. Die VLH unterstützt Sie dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Steuererklärung korrekt zu erstellen. Unsere Leistungen für Rentner im Überblick:

  • Beratung in Bezug auf Steuerpflicht, Freibeträge und viele weitere Aspekte.
  • Erstellung der Steuererklärung.
  • Berechnung der voraussichtlichen Nachzahlung oder Erstattung.
  • Überprüfung des Steuerbescheids.

Alle unsere Leistungen im Detail
 

  • Müssen Rentner Steuern zahlen?

    Grundsätzlich sind Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer jährlichen Bruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt von den absetzbaren Ausgaben ab - also von einer fundierten Steuererklärung, die alle zustehenden Steuervorteile berücksichtigt.

  • Wie hoch ist der Rentenfreibetrag genau?

    Ausschlaggebend für die Höhe des Rentenfreibetrags ist das Jahr, in dem Sie in Rente gegangen sind. Wenn Ihr Rentenbeginn im Jahr 2025 liegt, haben Sie Anspruch auf einen Rentenfreibetrag in Höhe von 16,5 Prozent. Das bedeutet, dass 16,5 Prozent Ihrer Rente steuerfrei bleiben, während 83,5 Prozent versteuert werden müssen. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist Ihre erste vollständige Jahresbruttorente. Ihr persönlicher Rentenfreibetrag wird Ihnen automatisch vom Finanzamt mitgeteilt.

  • Welche Ausgaben können Rentner steuerlich geltend machen?

    Rentner haben die Möglichkeit, nahezu alle Ausgaben steuerlich abzusetzen, die auch von Arbeitnehmern abgesetzt werden können. Sogar Werbungskosten können geltend gemacht werden, wenn im Zusammenhang mit dem Rentenbezug Ausgaben entstanden sind. Es empfiehlt sich, alle Unterlagen sorgfältig zu prüfen und nach Krankheitskosten, Spenden, haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerrechnungen zu suchen. Alternativ können Sie es sich einfach machen und alle Unterlagen Ihrem VLH-Berater übergeben.

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