Entschädigung bei Zugausfällen
Eisenbahn-Bundesamt
Thema: Recht
Das Gesetz sieht folgende Verbesserungen für Fahrgäste vor:
Pünktlichkeit und Züge im Fern- und Nahverkehr
- Bei Verspätungen oder Ausfällen von Zügen im Fern- und Nahverkehr hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung. Die Berechnung erfolgt wie folgt: Bei einer mindestens 60-minütigen Verspätung wird ein Betrag von 25 % des Fahrpreises gezahlt. Bei einer Verspätung von mindestens 120 Minuten beträgt die Entschädigung 50 %. Basis ist der Fahrpreis für die direkte Verbindung. Bei Hin- und Rückfahrten wird gegebenenfalls der halbe bezahlte Fahrpreis verwendet. Ausnahmen gelten bei höherer Gewalt. Unter bestimmten Umständen müssen die Bahnunternehmen Ersatzbeförderung und ggf. kostenfreie Unterkünfte anbieten.
Beispiel: Herr F möchte von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte kostete 117 Euro. Der Regionalzug sollte um 13.48 Uhr in Frankfurt/Main ankommen und den Anschlusszug um 13.58 Uhr nach Kiel um 18.46 Uhr. Der Regionalzug hatte aber 30 Minuten Verspätung, sodass F den Anschlusszug verpasste. Er kam erst um 20.02 Uhr in Kiel an. Aufgrund der über 60-minütigen Verspätung erhält er 25 % des Fahrpreises, also 29,25 Euro.
Sonderregelungen gelten für Zeitfahrkarten wie die Bahncard 100, Wochen-, Monats- und Jahreskarten. Die Pauschalen sind hier nicht anwendbar. In diesen Fällen müssen die Bahnunternehmen in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung festlegen, falls der Fahrgast wiederholt Verspätungen erfährt. Eine vollständige Befreiung von der Ersatzpflicht ist nicht möglich.
- Von der Zahlung kann abgesehen werden, wenn der Entschädigungsbetrag unter 4 Euro liegt (Bagatellgrenze).
Beispiel: Die Fahrt von Lathen nach Emsdetten kostet 15,20 Euro. Die planmäßige Ankunft ist um 14.36 Uhr. Herr F erreicht Emsdetten eine Stunde später. Eine Entschädigung von 25% (3,80 Euro) wird nicht gewährt, da die Summe unter der Bagatellgrenze liegt.
- Bei absehbaren Verspätungen von mindestens 60 Minuten kann der Fahrgast die Fahrt abbrechen und den Fahrpreis erstattet bekommen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt, eventuell mit anderer Streckenführung, antreten.
- Bei mindestens 60 Minuten Verspätung im Fernverkehr sind kostenlose Mahlzeiten und Getränke im angemessenen Rahmen anzubieten, sofern möglich.
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Unpünktlichkeit und Ausfälle im Nahverkehr
Im Nahverkehr (Reisewege unter 50 km oder Fahrzeit unter 1 Stunde) gelten erweiterte Regelungen. Fahrpreisentschädigungen sind oft weniger attraktiv, da Fahrkarten typischerweise günstig sind. Das Hauptanliegen ist die schnelle Anreise.
- Wenn der Fahrgast wegen Unpünktlichkeit oder Ausfall mit einer reinen Nahverkehrsfahrkarte mindestens 20 Minuten Verspätung hat, kann er einen anderen Zug, auch im Fernverkehr, nutzen. Reservierungspflichtige Züge oder Sonderfahrten können nicht verlangt werden. Diese Regel gilt nicht für Fahrgäste mit erheblich ermäßigten Fahrkarten. Die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Unternehmens definieren, was eine erhebliche Ermäßigung bedeutet. Hinweis: Das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigte Fahrkarte gemäß der Eisenbahnverkehrs-Verordnung.
Beispiel: Herr F kauft eine Fahrkarte für den Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Abfahrt: 17.16 Uhr, Ankunft: 18.55 Uhr. Er erfährt, dass der Zug 40 Minuten Verspätung hat. Er kann den ICE nach Frankfurt nutzen und Wiesbaden um 18.58 Uhr erreichen. Zusätzliche Kosten können erstattet werden.
- Bei Ankunftszeiten zwischen 0.00 und 5.00 Uhr kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auf ein anderes Verkehrsmittel (z.B. Taxi) umsteigen, sofern keine preiswerten Alternativen mehr vorhanden sind. Die Erstattung ist maximal 120 Euro.
Beispiel: Herr F möchte nach einem Opernbesuch um 0.41 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Hauptbahnhof nach Werder (Havel) fahren (planmäßige Ankunft: 1.18 Uhr). Der Zug fällt aus. Der nächste Zug fährt um 4.35 Uhr. Er kann ein Taxi nehmen und bekommt die Kosten bis zu 120 Euro erstattet.
- Bei Ausfall des letzten Zuges des Tages kann der Fahrgast auf ein anderes Verkehrsmittel umsteigen, wenn er seinen Zielort bis 24.00 Uhr nicht mehr erreichen kann. Die Erstattung ist auf 120 Euro begrenzt.
Beispiel: Herr F möchte vom Sauerland nach Balve fahren. Der letzte Zug fällt wegen eines Fahrwerkschadens aus. Er kann ein Taxi nehmen und bekommt die Kosten bis zu 120 Euro ersetzt.
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Haftung bei Personenschäden
Bei Unfällen zahlen die Bahnunternehmen einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Fahrgasts oder seiner Angehörigen. Bei Todesfällen beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 Euro.
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Rechte von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität
Die Rechte von Menschen mit eingeschränkter Mobilität (z.B. Senioren, Kinder) werden verbessert. Bahnunternehmen und Bahnhöfe müssen gemeinsam Zugänge für diese Personengruppen festlegen und Zugänglichkeit von Bahnhöfen, Bahnsteigen, Zügen und sonstigen Einrichtungen sicherstellen. Bei vorhandenem Personal und vorheriger Anmeldung leisten die Bahnen bei Bedarf kostenlose Unterstützung beim Ein- und Aussteigen und während der Fahrt.
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Informationspflichten der Bahnunternehmen
Die Bahnunternehmen müssen Fahrgäste über kürzeste und günstigste Verbindungen, Rechte, Verspätungen, Anschlüsse und gegebenenfalls Alternativen informieren. Im Nahverkehr sind die Informationen aus praktischer Sicht weniger umfangreich (z.B. nächster Halt, Verspätungen, Sicherheit und Zugleistungen). Informationen über Anschlussverbindungen entfallen gegebenenfalls. Fahrgäste im Nahverkehr können zudem zusammengefasste Informationen erhalten. Die Information kann durch Aushänge, Displays und Buchungssysteme erfolgen.
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Qualitätsmanagement, Beschwerdeverfahren und Schlichtung
Bahnunternehmen müssen Qualitätsstandards für Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Sauberkeit, Kundenumfragen und Beschwerdemanagement festlegen und überprüfen. Alle Bahnen und große Bahnhöfe müssen Beschwerden bearbeiten. Die Bahnen müssen Fahrgäste über die Beschwerdestellen informieren und Kontaktmöglichkeiten sichtbar platzieren. Die Frist für Beschwerden beträgt drei Monate. Die Bearbeitung durch das Unternehmen erfolgt innerhalb eines Monats oder, falls gerechtfertigt und der Fahrgast informiert ist, spätestens innerhalb von drei Monaten. Es gibt auch eine Beschwerdemöglichkeit bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden, wenn die Beschwerden beim Bahnunternehmen nicht bearbeitet wurden. Fahrgäste haben auch die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle zu kontaktieren. Kontaktdaten finden Sie hier.
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Ausnahmen
Keine Haftung für Verspätungen außerhalb der EU. Keine Haftung, wenn der Fahrgast über die Verspätung vor dem Kauf informiert wurde oder das Ziel innerhalb von 60 Minuten erreicht wurde, oder wenn es ein Verschulden des Fahrgasts selbst ist.
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