Kündigungsschutzgesetz ab wann
(1) Die Entlassung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Arbeitnehmervertretung auf See oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, ausser es liegen Gründe vor, die den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung berechtigen, und die Zustimmung gemäß § 103 Betriebsverfassungsgesetz vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde. Nach dem Ende der Amtszeit ist die Entlassung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Entlassung eines Mitglieds einer Arbeitnehmervertretung auf See innerhalb von sechs Monaten, jeweils ab Amtsende berechnet, unzulässig, ausser es liegen wichtige Gründe für eine fristlose Entlassung vor; dies gilt nicht, wenn das Ende der Mitgliedschaft gerichtlich verfügt wurde.
(2) Die Entlassung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, ausser es liegen Gründe vor, die den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung berechtigen, und die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde. Nach Beendigung des Mandats dieser Personen ist ihre Entlassung innerhalb eines Jahres, beginnend mit dem Ende des Mandats, unzulässig, ausser es liegen wichtige Gründe für eine fristlose Entlassung vor; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft rechtskräftig ist.
(3) Die Entlassung eines Mitglieds eines Wahlvorstands gilt vom Zeitpunkt der Ernennung an, die Entlassung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Nominierung an, bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses als unzulässig, ausser es liegen Gründe vor, die den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung berechtigen, und die erforderliche Zustimmung gemäß § 103 Betriebsverfassungsgesetz oder dem Personalvertretungsrecht vorliegt oder gerichtlich ersetzt wurde. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Entlassung unzulässig, ausser wichtige Gründe für eine fristlose Entlassung existieren; dies gilt nicht für Wahlvorstände, deren Posten gerichtlich an einen anderen Wahlvorstand delegiert wurde.
(3a) Die Entlassung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, ausser wichtige Gründe für eine fristlose Entlassung vorliegen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung genannten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Arbeitnehmervertretung auf See oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung drei Monate lang.
(3b) Die Entlassung eines Arbeitnehmers, der vorbereitende Schritte zur Gründung eines Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung auf See unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben hat, einen Betriebsrat oder eine Arbeitnehmervertretung auf See zu gründen, ist unzulässig, sofern sie aus Gründen in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers erfolgt, ausser wichtige Gründe für eine fristlose Entlassung vorliegen. Der Kündigungsschutz gilt ab der Abgabe der Erklärung bis zur Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, maximal jedoch drei Monate.
(4) Bei Betriebsstilllegung ist die Entlassung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, ausser ihre Entlassung ist durch dringende betriebliche Notwendigkeit früher erforderlich.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer stillgelegten Abteilung beschäftigt, ist eine Versetzung in eine andere Abteilung vorzunehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Entlassung die Regelung des Absatzes 4 über die Entlassung bei Betriebsstilllegung entsprechende Anwendung.