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Sommerliches Lkw-Fahrverbot

Ferienfahrverbot für Lastkraftwagen: Was bedeutet das eigentlich?

Der Bußgeldkatalog für Lkw beim Ferienfahrverbot

Zusätzlich zu Sonn- und Feiertagen können Fahrten für Lkw im Straßenverkehr ebenso während bestimmter Ferienzeiten verboten sein. Das Ferienfahrverbot ist an den Samstagen zwischen dem 01.07. und dem 31.08. in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu beachten. Im Grunde genommen gilt das Fahrverbot für Lastkraftwagen ab 7,5 t, welche gewerblich Waren befördern.

Gilt das Ferienfahrverbot nur auf Autobahnen?

In der Regel tritt das Lkw-Ferienfahrverbot auf speziellen Autobahnabschnitten in Kraft. Allerdings kann es auch Streckenabschnitte auf Bundesstraßen betreffen, speziell dann, wenn diese für den Reiseverkehr von Bedeutung sind. Welche Ausnahmeregelungen es vom Fahrverbot geben kann, erfahren Sie hier.

Welche Bußgelder drohen bei einer Missachtung des Ferienfahrverbots?

Hält sich ein Lkw-Fahrer nicht an die vorgeschriebenen Verbotszeiten, müssen sowohl der Fahrer als auch der Fahrzeughalter mit Bußgeldern zwischen 25 Euro und 150 Euro rechnen. Die Tabelle bietet hier eine Übersicht zu möglichen Sanktionen.

Lkw-Fahrverbot: In den Sommerferien meistens Realität

Das Ferienfahrverbot für Lkw existiert in Deutschland seit 1985.

Welche Bedeutung hat eigentlich das so genannte Ferienfahrverbot für Lkw in Deutschland? Dass Lkw-Fahrverbote seit längerer Zeit ein grundlegender Bestandteil des tagtäglichen Verkehrsgeschehens sind, ist weitläufig bekannt. Daher ist vielen Verkehrsteilnehmern ebenso geläufig, dass Lkw an Sonntagen und teilweise auch nachts nicht unterwegs sein dürfen.

Vielfach orientieren sich Reisende mit ihren Planungen auch an diesen Fahrverboten, um schneller und möglicherweise subjektiv auch sicherer ans Ziel zu gelangen. Daher kommt vielen ein Lkw-Fahrverbot in den Ferien sehr gelegen.

Wie das gesetzlich festgelegt ist, was ein solches Fahrverbot einschließt und mit welchen Konsequenzen bei Verstößen gegen diese Regeln zu rechnen ist, wird im nachfolgenden Artikel näher beleuchtet.

Weiterführende Informationen zum Themenbereich &8222;Fahrverbot von Lkw&8220;:

  • Sonntagsfahrverbot
  • Wochenendfahrverbot
  • Samstagsfahrverbot
  • Nachtfahrverbot
  • Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot
  • Lkw-Fahrverbote in Österreich

Lkw-Ferienfahrverbot - die gesetzlichen Grundlagen

Im Wesentlichen ist zu sagen, dass das Ferienfahrverbot für Lkw in Deutschland für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für Lastkraftwagen mit einem Anhänger gilt. Dies ist in der Ferienreiseverordnung (FerReiseV) bestimmt.

In § 1 Abs. 1 u. 2 der FerReiseV ist festgelegt, dass die betreffenden Fahrzeuge auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen zu festgesetzten Zeiten nicht verkehren dürfen. Zum bestehenden Sonntags- und Feiertagsfahrverbot kommt hier ein Samstagsfahrverbot hinzu.

Da dieses in der Regel im Zeitraum der Sommerferien angesetzt wird, spricht man umgangssprachlich von einem Ferienfahrverbot für Lkw. Je nach Bundesland und den dort geltenden Ferienzeiten können verschiedene Zeiträume für diverse Autobahnen und Bundesstraßen gelten.

Pkw-Fahrer müssen sich demzufolge darauf einstellen, dass ein Lkw-Fahrverbot in den Sommerferien nicht im kompletten Bundesgebiet gültig ist.

Das Lkw-Fahrverbot gilt jeden Samstag während der Ferien.

In der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße ist bestimmt, dass Fahrzeuge, für die ein Sonntagsfahrverbot gilt, zwischen dem 01. Juli und dem 31. August an Samstagen von 7 bis 20 Uhr nicht fahren dürfenDieses Fahrverbot gilt für Lkw jeden Samstag während der Ferien in dem Bundesland, das befahren oder durchquert wird.

Die Verordnung regelt dies jährlich und bestimmt ebenfalls für welche Straßen ein solches Fahrverbot für Lkw in den Ferien zu beachten ist. In § 1 Ferienreiseverordnung werden die betroffenen Straßen aufgeführt, sodass sich Lastkraftfahrer informieren können. Hierbei sollten sie darauf achten, dass es sich um die aktuellste Fassung der Verordnung handelt.

Darüber hinaus publiziert das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine eigene Zusammenstellung mit den geltenden Fahrverboten. Diese Liste hat dann für den jeweiligen Zeitraum Gültigkeit.

Sollten Güter transportiert werden, die leicht verderblich sind oder nicht mit anderen Verkehrsmitteln befördert werden können, besteht die Möglichkeit einer gesetzlichen Ausnahmeregelung oder eine  Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Neben dem Lkw-Ferienfahrverbot in Deutschland gibt es in Europa unter anderem auch in Frankreich, Österreich, Polen, der Schweiz und Tschechien solche Einschränkungen für den Lkw-Verkehr in der Ferienzeit.

Hintergrund für das Ferienfahrverbot für Lkw

Seit wann existiert eigentlich ein Fahrverbot für Lkw während der Ferienzeit? Das Ferienfahrverbot für Lkw auf Autobahnen und Bundesstraßen wurde erstmals 1985 eingeführt und dient seitdem vornehmlich zur Entlastung von wichtigen Verkehrsverbindungen.

In Deutschland gilt das Lkw-Fahrverbot während der Sommerferien.

In der Urlaubszeit wird überwiegend das Wochenende für die An- und Abreise genutzt. Der erhöhte Pkw-Verkehr sowie der bereits vorhandene Lkw-Verkehr belasteten bestimmte Autobahnen übermäßig und führten so zu Verkehrseinschränkungen.

Um den Güterverkehr in dieser Phase nicht vollständig unterbinden zu müssen, wurde an Samstagen der Zeitraum zwischen 7 und 20 Uhr für das Lkw-Fahrverbot in den Ferien festgelegt.

So können Waren, die ohne eine Ausnahmegenehmigung transportiert werden, an den entsprechenden Samstagen am Vormittag und Abend weiterhin per Lkw befördert werden.

Wenn Fahrer Deutschland verlassen, um Güter ins europäische Ausland zu transportieren, sollten sie beachten, dass in einigen Ländern für Lkw ein Fahrverbot am Samstag ganzjährig gilt. Beispielsweise in Österreich darf nicht zwischen 15 und 24 Uhr gefahren werden, wenn das Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen aufweist.

Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot in den Ferien

Wie auch beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es beim Ferienfahrverbot für Lkw Ausnahmeregelungen, welche es unter bestimmten Umständen gestatten, auch während dieser Zeiten Lkw über 7,5 Tonnen oder Lkw mit einem Anhänger zu fahren.

Grundsätzlich sind Fahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei, der Bundeswehr und des öffentlichen Straßendienstes auch in den Ferien vom Lkw-Fahrverbot ausgenommen.
Das Fahrverbot für Lkw am Samstag in den Ferien ist in Ausnahmefällen aufgehoben.

Güter, die kombiniert auf Schiene und Straße befördert werden, sind im Ferienfahrverbot für Lkw nicht eingeschlossen, sofern sie vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verlade- oder Endbahnhof beim Empfänger gefahren werden. Dasselbe gilt für den kombinierten Transport auf dem Wasser und der Straße. Die Belade- oder Entladestelle muss sich innerhalb eines Radius von höchstens 150 km zum Hafen befinden.

Zusätzlich sind bestimmte leicht verderbliche Waren vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit befreit. Zu diesen Gütern zählen frische Milch und Milcherzeugnisse, frisches Fleisch, frischer und lebender Fisch sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse. Eine Leerfahrt nach dem Befördern dieser Waren fällt ebenso nicht unter das Ferienfahrverbot für Lkw.

Liegt von vornherein keine gesetzliche Ausnahmeregelung vor, kann eine solche unter gegebenen Umständen beantragt werden. Hierzu müssen sich die Unternehmen an die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde wenden.

Gemäß der §§ 46 und 47 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist diejenige Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Ladung aufgenommen wird oder in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz beziehungsweise einen Nebensitz hat.

Der jeweilige Transport muss unbedingt erforderlich sein. Dies muss vom Antragsteller ausführlich begründet und dargelegt werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbsbedingte Gründe sind hier nicht ausreichend.

Um ein Lkw-Fahrverbot in der Ferienzeit unter Nutzung einer Ausnahmegenehmigung umgehen zu können, muss der Antrag per Formular schriftlich eingereicht werden. Die Formulare stehen in der Regel bei der Behörde online zum Download bereit. Zusätzlich sind die Fracht- und Begleitpapiere sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I und wenn notwendig der Anhängerschein vorzulegen.

Je nach Bundesland und welche Genehmigung benötigt wird, können die Kosten zwischen 10 und 800 Euro variieren.
Ein Verstoß gegen das Lkw-Ferienfahrverbot ist eine Ordnungswidrigkeit.

Wird eine Ausnahmegenehmigung für das Fahren während eines Ferienfahrverbots für Lkw erteilt, ist dieser Bescheid beim Transport mitzuführen.

Die dort festgelegten Auflagen und Bestimmungen sind einzuhalten.

Welche weiteren Bedingungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sein müssen, ist mit der Straßenverkehrsbehörde zu klären.

Ferienfahrverbot für Lkw - welche Strafe droht bei Missachtung?

In § 5 der FerReiseV ist festgelegt, wann ein Verstoß gegen das Ferienfahrverbot für Lkw gegeben ist.

Der entsprechende Paragraph besagt Folgendes:

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs.

(2) vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.&8220;

Ein Verstoß gegen das Fahrverbot wird demnach als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Dementsprechend werden Sanktionen nach dem Bußgeldkatalog verhängt, jedoch keine Strafe im juristischen Sinne.  Da durch eine derartige Ordnungswidrigkeit in der Regel der Verkehr nicht gefährdet wird, sind keine Punkte zu erwarten.

Die Bußgelder bei Nichtbeachtung eines Ferienfahrverbots für Lkw liegen zwischen 25 Euro und 150 Euro. Dabei wird differenziert, ob der Fahrer das Fahrverbot missachtet hat oder der Halter das Fahren während des Verbots gestattet hat. Der Halter hat in diesem Fall mit dem höheren Bußgeld zu rechnen.

Führen Fahrer den Ausnahmebescheid nicht mit oder verstoßen sie gegen die genannten Auflagen, liegen die Bußgelder zwischen 10 Euro und 60 Euro. Letzteres hat zudem einen Punkt in Flensburg zur Folge.

Über den Autor

Murat Kilinc

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Murat Kilinc ist dank seines Expertenwissens dazu in der Lage, die Leser von bussgeldkatalog.org umfassend über Themen rund um den Verkehr - wie etwa das Verkehrszivilrecht sowie das Verkerhrsstrafrecht - aufzuklären. Sein Studium absolvierte er an der Universität Bremen. Sein Referendariat führte den heutigen Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH an das OLG Celle sowie in den Landgerichtsbezirk Verden.

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