Steuererklärung getrennt lebende Ehegatten
(Nicht zusammenlebende) Ehepaare haben steuerliche Nachteile.
Scheidungsfolgen: Steuerliche Auswirkungen von Trennung und Scheidung
Vermutlich wissen Sie, dass Ehepaare (und gleichgeschlechtliche Partner) steuerlich begünstigt sind, solange sie zusammenwohnen (und dass die Politik seit Jahren darüber debattiert, ob die steuerlichen Vorteile abgeschafft werden sollten - Stichwort Ehegattensplitting).
Aktuell ist eine gemeinsame Steuererklärung für viele Ehepaare vorteilhaft,
da dies oft zu einer niedrigeren Gesamtsteuer führt.
Denn bei der Zusammenveranlagung wird die sogenannte Splittingtabelle (§ 26 b EStG) angewendet.
Demgegenüber ist die Einzelveranlagung (wie bei Singles oder Geschiedenen) steuerlich nachteiliger.
Dies ist auch für viele Alleinerziehende bekannt, die fast so hoch besteuert werden wie Singles ohne Kinder.
Wie hoch die Vorteile der Zusammenveranlagung ausfallen, hängt von den Einkommen beider Ehepartner und davon ab, ob diese ungefähr gleich hoch sind oder einer deutlich mehr verdient. Bei gleichen Einkommen sind die Vorteile der Zusammenveranlagung geringer.
Dies spiegelt sich in der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte wider, welche die Höhe der laufenden Abzüge bestimmt. Mehr dazu weiter unten.
Der Staat achtet auf Steuerzahler und den Zustand der Ehe. Im Steuersystem wird nicht unbedingt großzügig verfahren.
Eine gemeinsame Steuererklärung wird vom Finanzamt nur für Ehepaare gewährt, die nicht dauerhaft getrennt leben oder sich erst im laufenden Jahr getrennt haben.
Ab dem Folgejahr nach der Trennung müssen in vielen Fällen höhere Steuern gezahlt werden!
Eine Ausnahme gilt, wenn im relevanten Steuerjahr ein ernstgemeinter und längerer Versöhnungsversuch stattfindet (Mindestdauer: ein Monat). Dann kann eine gemeinsame Steuererklärung in Frage kommen.
Denken Sie aber daran, dass bei einer tatsächlichen Wiedervereinigung der Ehe der Unterhalt für die Trennung wirkungslos werden kann. Sollte die Ehe erneut scheitern, könnten Sie möglicherweise wieder ohne Unterhaltsanspruch bleiben.
Die familiäre Situation kann die Wahl der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte für das nach der Trennung beginnende Jahr beeinflussen.
Praktisch richten sich die laufenden Abzüge von Arbeitnehmern/Nichtselbstständigen nach den Angaben auf der Lohnsteuerkarte.
Verheiratete Arbeitnehmer werden entweder der Steuerklasse III zugeordnet (wenn nur ein Partner verdient), beide der Steuerklasse IV (bei ungefähr gleichem Einkommen) oder der Kombination der Steuerklassen III (der Besserverdienende) und V (der Schlechterverdienende).
Im Trennungsjahr können Sie die bisherige Steuerkonstellation beibehalten oder sie (falls gewünscht) kurzfristig ändern.
Besonders denkbar ist ein Wechsel von III/V zu IV/IV.
Ab dem Jahr nach der Trennung werden getrennt lebende Ehepartner steuerlich wie Singles behandelt.
Eine gemeinsame Steuererklärung ist dann nicht mehr möglich.
Als Steuerklassen kommen I oder, wenn ein Kind bei Ihnen wohnt und weitere Voraussetzungen gegeben sind, II in Frage.
Steuerklasse I führt zu einer deutlich höheren Steuerlast als Steuerklassen III oder IV, was bei Unterhaltsvereinbarungen zu berücksichtigen ist. Eine Neuberechnung des Unterhalts ist oft notwendig, sobald sich die Lohnsteuerklasse ändert, meist ab Beginn des Folgejahres nach der Trennung.
Wichtig: Die endgültige Steuerlast orientiert sich nicht allein an der Lohnsteuerklasse. Das Finanzamt kann im Fall unveränderter Steuerklasse für die Folgejahre Steuernachforderungen verlangen.
Im Internet finden Sie verschiedene Steuerklassenrechner. Einige Familiengerichte verwenden www.nettolohn.de.
Antragsformulare zur Änderung der Lohnsteuerkarte finden Sie im Internet.
Bis zum 30.11. eines Jahres können Änderungen für das laufende Jahr beantragt werden, ohne spezielle Gründe. Ab dem 01.12. ist eine Änderung in bestimmten Fällen weiterhin möglich, insbesondere bei einer endgültigen Trennung im Dezember.
Nebenbei bemerkt, kann die Steuerklasse auch das Arbeitslosengeld beeinflussen. Es gibt zahlreiche Gerichtsurteile, die darauf hinweisen, dass die zu Jahresbeginn bestehende Lohnsteuerklasse entscheidend ist und ein Wechsel während des Jahres nicht zulässig ist.
Später (bei der Einkommensteuererklärung/dem Lohnsteuerjahresausgleich) stellt sich die Frage, ob für das Kalenderjahr eine Zusammenveranlagung möglich ist, die zum Splittingtarif führt.
Sie ist nicht von der gewählten Lohnsteuerklasse abhängig, sondern nur zulässig, wenn beide Ehepartner im betreffenden Jahr - auch nur vorübergehend - zusammengelebt haben (§ 26 EStG). Bei gescheiterten Versöhnungsversuchen ist eine gemeinsame Veranlagung ebenfalls möglich, wenn das Zusammenleben wieder aufgenommen wurde.
Auch bei Trennung bestehen Rücksichtnahme- und Solidaritätspflichten (§ 1353 BGB). Weigert sich ein Ehepartner an der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr mitzuwirken, kann dies durch Klage erzwungen werden.
Es gibt eine weitere Möglichkeit, wenigstens bestimmte Vorteile zu erhalten:
Wenn Sie vernünftig miteinander umgehen, können Sie gemeinsam nach der günstigsten steuerlichen Lösung suchen, sofern noch Ehegattenunterhaltgezahlt wird.
Dann ist das begrenzte Realsplitting (§ 10 I EStG) möglich:
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht die günstigere Besteuerung von Unterhaltszahlungen bis zu EUR 13.805,00 im Kalenderjahr, auch nach der Scheidung - sofern Zahlungen erfolgen, der Zahlende einen Antrag stellt und der Empfänger zustimmt.
Weitere Informationen zum begrenzten Realsplitting finden Sie hier &9658;.
Bitte beachten Sie, dass Steuervorauszahlungen zu Komplikationen führen können.
Sofern vom Finanzamt nichts anderes bestimmt wird, werden die Vorauszahlungen auf die gesamte Steuerschuld beider Ehegatten angerechnet und die Steuererstattung später hälftig ausgezahlt.
Es gibt also viele Punkte zu beachten.
Letztlich stellt sich die Frage, ob die Scheidungskosten die Steuerlast reduzieren können. Diejenigen, die dies bejahen, verweisen auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.11, das aber nicht allgemein von der Finanzverwaltung angewandt wird. Alternativ wird argumentiert, dass die Scheidungskosten inklusive Folgesachen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden könnten.
Bereiten Sie sich aber darauf vor, dass Sie und Ihr Steuerberater möglicherweise vor Gericht vorgehen müssen. Die Finanzämter werden Ihnen nichts schenken, Sie müssen es ihnen streitig machen.
Abschließend für alle, die nach der Scheidung (endlich) ihren neuen Partner heiraten: Nun genießen Sie - in der neuen Ehe - wieder den Vorteil des Splittingtarifs. Es bleibt mehr vom Brutto. Aber stellt sich die Frage, ob der frühere Ehepartner davon profitiert, dem Sie noch nachehelichen Unterhalt schulden?