Kündigungsschutzgesetz ab wann (1) Die Entlassung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Arbeitnehmervertretung auf See oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, ausser es liegen Gründe vor, die den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung berechtigen, und die Zustimmung gemäß § 103 Betriebsverfassungsgesetz vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde. Nach dem Ende der Amtszeit ist die Entlassung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Entlassung eines Mitglieds einer Arbeitnehmervertretung auf See innerhalb von sechs Monaten, jeweils ab Amtsende berechnet, unzulässig, ausser es liegen wichtige Gründe für eine fristlose Entlassung vor; dies gilt nicht, wenn das Ende der Mitgliedschaft gerichtlich verfügt wurde.